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Experten-Antwort

Rentenreform bezüglich Ausbildungsjahre

von Gisela27.01.2012 | 17:10
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3 Antworten

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Hallo, durch die x.te Rentenreform werden nur noch 3 Jahre für eine Ausbildung angerechnet. Ich hatte einen Lehrvertrag über 2,5 Jahre. Diese sind in der Kontenklärung zwar richtig angegeben, aber bei der Gesamtleistungsbewertung für eventuelle höhere Punkte sind 3 Jahre hinzugezogen worden.Das verfälscht doch den Durchschnitt für mich, da 6 Monate Facharbeitervergütung als Ausbildungsvergütung gerechnet werden. Mir gehen dadurch 0,0.. Punkte verloren, oder ? Warum werden überhaupt so viele unterschiedliche Berechnungen vorgenommen, welche dann doch keine Berücksichtigung finden? Bitte um eine ausführliche Antwort. Vielen Dank !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gisela,

nur für die Gesamtleistungsbewertung, die für die Bewertung beitragsfreier Zeiten erforderlich ist, gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen als Zeiten der beruflichen Ausbildung. Soweit nicht bereits aus dem ursprünglichen Verdienst 0,0833 Entgeltpunkte erreicht werden, erfahren diese Zeiten eine Anhebung auf diesen Wert. Daher dürfte es für Sie kein Nachteil sein, wenn die Lehre nur 2,5 Jahre andauerte.

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2 Antworten

KSCam 27.01.2012 | 17:31
....weil es die Gesetzgebung - also unsere Politik so wollte. Ich glaube kaum, dass jemand im Forum die Berufung verspürt die Feinheiten der Rentenberechnung "ausführlich" zu erläutern. Aber vielleicht hat ein Kollege am Wochenende viel Zeit und Muße? Bin echt gespannt.
W*lfgangam 27.01.2012 | 18:21
Hallo Gisela, die Gesamtleistungsbewertung sieht nur hier in dieser Berechnung die ersten 3 Jahre der Pflichtversicherung als 'Berufliche Ausbildung' an, um den Wert - sofern unter 100 % Durchschnittseinkommen - auf 100 % anzuheben. Haben Sie nach den 2,5 Jahren Ausbildungsjahren im folgenden halben Jahr noch nicht 100 % Durchschnittseinkommen erzielt, werden die geringeren Verdienste besser gestellt - und erhöhen damit den Durchschnittswert, insofern kein Nachteil entsteht, sondern ein Vorteil -> für die Durchschnittswertberechnung/Gesamtleistungsbewertung. Haben Sie mehr als 100 % verdient, finden sich diese Werte als vollwertige Beiträge eh in der ersten (Vergleichs)Berechnung aus vollwertigen Beiträgen. Man muss sich Ihre Berechnung vor Ort anschauen, ob da ein Nachteil überhaupt entstanden sein kann ...gefühlt: NEIN. Gruß w.
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