Liebe Sandra,
die Rücknahme von Rentenbescheiden und die damit verbundene Rückforderung von überzahlten Rentenbeträgen unterliegen strengen Vorschriften, die im Sozialgesetzbuch X geregelt sind.
Ich gehe davon aus, dass der Bescheid über die Zuerkennung der Witwenrente von Beginn an falsch war und Sie dadurch zu viel Rente erhalten haben. Dann wird eine Rücknahme des Rentenbescheids nach § 45 SGB X zu prüfen sein.
Abhängig von der Ursache der Falschberechnung kann eine Rückforderung für die Vergangenheit und Zukunft oder aber nur für die Zukunft in Frage kommen. Dies kann nur jeweils innerhalb gesetzlich festgesetzter zeitlicher Grenzen erfolgen. Dass der Rentenversicherung ein Fehler unterlaufen ist, schließt die Rücknahme nicht grundsätzlich aus. Wichtig ist auch, ob ein bestimmtes Verhalten von Versichertenseite den nicht rechtmäßigen Bescheid bewirkt hat. Das können zum Beispiel vorsätzlich oder grob fahrlässige falsche Angaben oder arglistige Täuschung sein. Auch, wenn der Empfänger im Rentenbescheid die Fehlerhaftigkeit erkennen konnten, aber wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, wird ihm dies zugerechnet. Er ist dann sogenannt "bösgläubig". Nur unter diesen Bedingungen kann der Rentenbescheid dann für die Vergangenheit zurückgenommen und die Überzahlung nach § 50 SGB X zurückgefordert werden.
Liegt Bösgläubigkeit nicht vor, so wird im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung ermittelt, ob der Bescheid für die Zukunft zurückgenommen werden kann. Dabei ist es wichtig zu wissen, inwieweit aufgrund des Rentenbescheids eine Vermögensdisposition vorgenommen wurde. Zuletzt wird noch abgewogen, ob das Interesse der Versichertengemeinschaft oder das persönliche Interesse des Bescheidsempfängers überwiegt. Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Im Anhörungsverfahren teilt der Rentenversicherungsträger mit, was er zu tun beabsichtigt. Deshalb ist es hier schon wichtig, von Ihrer Seite entsprechend zu reagieren. Wie Sie schreiben, liegt keine Fehlverhalten von Ihrer Seite vor und bereits bezogene Leistungen sind verbraucht. Beschreiben Sie in der Rückantwort zum Anhörungsschreiben ausführlich, weshalb Sie gutgläubig die Rente in Empfang genommen haben und stellen Sie genauso ausführlich Ihre finanzielle Situation dar: Welche regelmäßige Ein- und Ausgaben fallen an, welche zusätzlichen finanziellen Belastungen haben Sie. Der Versicherungsträger muss Ihre Angaben entsprechend berücksichtigen und auswerten. Dies muss aus dem Rücknahmebescheid, der dann vermutlich erteilt wird, deutlich hervorgehen.
Sind Sie mit dem Rücknahmebescheid nicht einverstanden, so steht Ihnen der Rechtsweg über das Widerspruchsverfahren offen.
Liebe Grüße.