Rentenrückzahlung

von
Marc

Hallo,

ich bin Franzose, habe in Frankreich mein Studium abgeschlossen, danach zwei Jahre in Dtld. gearbeitet und Pflichtbeiträge in die dt. Rentenkasse einbezahlt.
Nun arbeite ich als Angestellter des Europäischen Patentamtes in den Niederlanden und möchte mir die von mir gezahlten Rentenbeiträge gerne zurückzahlen lassen. Geht das?
Vielen Dank für Ihre Hilfe

Marc

von
Leider nein

Nein, da Sie EU-Bürger sind-

von
Selina II

Nein das geht nicht. Sie erhalten später aus jedem EU Land in dem Sie mehr als 12 Monate Beiträge bezahlt haben ihre anteilige Rente.

von
Marc

Danke für die Antwort. Ich habe gelesen, dass Beamte Ihre Beiträge zurück bekommen können. Als Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes habe ich den Status eines Europäischen Beamten. Ändert es etwas an der Situation?

Vielen Dank.

von
***

Eine Broschüre finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/beitragserstattung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/beitragserstattung

Vermutlich haben Sie als EU-Beamter mit Pensionszusage, wie ein deutscher Beamter auch, einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn Sie aus den Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung später ohnehin keinen Rentenanspruch haben werden (weniger als 60 Kalendermonate Wartezeit).

Unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de finden Sie unter dem Suchwort " V900 " das Antragsformular.

von
Selina II

Bei Beamten kenn ich mich leider nicht aus, sorry.

Experten-Antwort

Die Beitragserstattung setzt voraus, dass der Versicherte unter anderem nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Im Anwendungsbereich des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts sind als Ergänzung zum innerstaatlichen Recht auch Regelungen zu beachten, nach denen einerseits eine Versicherungspflicht nach ausländischen Rechtsvorschriften der deutschen Versicherungspflicht gleichgestellt ist und andererseits das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung auch nichtdeutschen Personen eröffnet wird, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI aufhalten.

Sie als französischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden haben grundsätzlich das Recht, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen. Die Tatsache, dass Sie den Status eines Europäischen Beamten haben, ändert nichts an dieser Berechtigung, da Sie damit nicht nach innerstaatlichem, also deutschem Recht versicherungsfrei sind.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei Ihrem Dienstherrn (Europäisches Patentamt) einen Antrag auf Übertragung der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu stellen (EPA-Übertragungsabkommen). Alles Weitere erfahren Sie dort.

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