Die Beitragserstattung setzt voraus, dass der Versicherte unter anderem nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Im Anwendungsbereich des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts sind als Ergänzung zum innerstaatlichen Recht auch Regelungen zu beachten, nach denen einerseits eine Versicherungspflicht nach ausländischen Rechtsvorschriften der deutschen Versicherungspflicht gleichgestellt ist und andererseits das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung auch nichtdeutschen Personen eröffnet wird, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI aufhalten.
Sie als französischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden haben grundsätzlich das Recht, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen. Die Tatsache, dass Sie den Status eines Europäischen Beamten haben, ändert nichts an dieser Berechtigung, da Sie damit nicht nach innerstaatlichem, also deutschem Recht versicherungsfrei sind.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei Ihrem Dienstherrn (Europäisches Patentamt) einen Antrag auf Übertragung der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu stellen (EPA-Übertragungsabkommen). Alles Weitere erfahren Sie dort.