Wie "Antonius" bereits zutreffend dargestellt hat, ob bzw. auf welche zumutbare Tätigkeit Sie verwiesen werden können, ist abhängig von Ihrem erreichten beruflichen Status. Je höher die Qualifikation des zuletzt ausgeübten Berufs ist, desto schwieriger wird es, diesen Versicherten auf eine für ihn zumutbare Tätigkeit zu verweisen. Versicherte mit einer lediglich einjährigen Berufsausbildung können daher - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - auf fast jede angelernte/ungelernte Tätigkeit verwiesen werden.