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Experten-Antwort

Rentensplitting möglich/sinnvoll?

von Mico20.12.2011 | 12:40
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12 Antworten

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Da die Ehe erst wenige Wochen vor dem Tod des Ehemanns geschlossen wurde und keine Ausnahmen vorliegen, besteht für eine (junge) Witwe kein Anspruch auf eine Witwenrente. Kann in diesem Fall trotzdem ein Rentensplitting durchgeführt werden, damit - falls die Witwe zukünftig ein Kind bekommen und nicht wiederheiraten sollte - für sie ein Anspruch auf eine Erziehungsrente bestehen würde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Bl. 5/6 der Broschüre zum Thema "Rentensplittung":

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Formulare_Publikationen/broschueren/Rente_node.html

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11 Antworten

.am 20.12.2011 | 12:47
Um sich für ein Rentensplitting entscheiden zu können muss grundsätzlich auch ein Anspruch auf Witwenrente bestehen!
Micoam 20.12.2011 | 13:16
Danke für die schnelle Antwort - können Sie mir auch noch eine gesetzliche Grundlage nennen? Bei den im § 120a SGB VI genannten Voraussetzungen wird ein tatsächlicher Anspruch auf eine Witwenrente nicht genannt - oder liege ich falsch?
Feliam 20.12.2011 | 13:38
Für das Rentensplitting unter Ehegatten ist der tatsächliche Anspruch auf Witwenrente nicht erforderlich, daher wird er im §120 auch nciht genannt. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten Rentenansprüche erworben haben und bei der überlebenden Ehefrau insgesamt mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, dabei wird die Zeit vom Versterben des Ehemannes bis zum Erreichen der Regelaltersrente der Ehefrau z.T. (in Abhängigkeit von der Ehedauer) mit dazu gezählt. Da gerade kein Witwenrentenanspruch besteht, ist ein Splitting sinnvoll. Es kann längstens 12 Monate nach Versterben des Ehemannes beantragt werden.
SZam 20.12.2011 | 14:06
Da treffen nun 2 gegensätzliche Antworten aufeinander; Witwenrentenanspruch notwendig und nicht notwendig. Sollte man sich hier nicht besser nur dann äußern, wenn man sich 100 % sicher ist?
Schadeam 20.12.2011 | 14:12
Auch ich halte die Antwort des users "von ." für falsch. M.E. ist im genannten Fall das Rentensplitting möglich. Aber eigentlich ist es doch ganz einfach: da ein Witwententenanspruch wegen der kurzen Ehezeit nicht besteht (Vermutung der Versorgungsehe), kann der überlebende doch an seine DRV schreiben und formlos die Frage zum Rentensplitting einreichen.....dann wird geprüft und ggfls. eine Splittingauskunft erteilt.....
Mitarbeiteram 20.12.2011 | 14:24
Stimme "Schade" zu. Das Splitting ist eben n i c h t an einen Witwenrentenanspruch gebunden. z. B. wird die kleine Witwenrente nur für max. 2 Jahre bezahlt, danach kann ebenso ein Splitting durchgeführt werden und es würde ggf. ein Anspruch auf Erziehungsrente nach diesen Vorschriften bestehen. Besser still sein, als falsche Auskünfte geben.
Bertaam 20.12.2011 | 15:37
Lieber "Mitarbeiter", das war wohl ein Eigentor, denn... ... das stimmt so nicht. Das Rentensplitting kann nur in den ersten 12 Monaten nach Versterben eines Ehegatten beantragt werden!
Bertaam 20.12.2011 | 15:34
Zitat von Feli anzeigen
Die Zeit vom Versterben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten zählt NICHT zu den 25 Jahren rentenrechtliche Zeit, wenn Rentensplitting wegen des Versterbens eines Ehegatten durchgeführt wird (§120a (4) Satz 2 SGB VI! Muss nicht unbedingt sein! Das Splitting wird nur für die Ehezeit durchgeführt und wenn die/der Hinterbliebene genau in der Ehezeit mehr Rentenansprüche erwirtschaftet hat, als der/die Verstorbene, kann das auch nach hinten losgehen!
Mitarbeiteram 20.12.2011 | 15:50
Wieso, heißt doch "maximal"! Aber o. k. hab´s verpennt.
Knut Rassmussenam 21.12.2011 | 08:21
Auch ein Verlust in der eigenen Rente kann durch ein eventuell entstehendes Anrecht auf Erziehungsrente für das Splitting sprechen. @ Berta Die Zeit vom Tod bis zur Regelaltersgrenze des Überlebenden zählt GERADE als rentenrechtliche Zeit, sonst wäre die Norm für Jüngere ohne Auswirkung. "...gilt auch die Zeit ..." - Zu beachten ist natürlich die Verhältnisrechnung, die der von Ihnen ins Feld geführte Satz 2 des Abs. 4 nennt.
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