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Experten-Antwort

Rentensplitting nach Scheidung

von Ronny13.02.2017 | 21:51
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, meiner Freundin Ihre Eltern haben sich im letzten Jahr scheiden lassen und es wurde vom Gericht verfügt das der Rentenanspruch des Mannes 50/50 gesplittet wird. Der Mann hat vor der Hochzeit gearbeitet und nach der Hochzeit ist er dann in Rente gegangen. Er hat also während der Ehezeit nicht mehr eingezahlt sondern schon Rente bezogen. Beide sind dann ins Ausland gezogen. Die Frau hat in der Zeit in der sie in Deutschland gelebt hat nicht gearbeitet und selber nicht in die Rente eingezahlt. Nun ist die Frage ob die Frau einen Anspruch auf die Rente aus der Splittung hat so wie es im rechtskräftigen Urteil verfügt wurde. Kann jemand etwas dazu sagen? Vielen Dank Ronny

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei einem Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, dass jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten „abgibt“. Dadurch erwerben beide Beteiligte beim Versorgungsträger eigene Anrechte. Über diese Anrechte wird jeder Beteiligte entsprechend schriftlich informiert.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Versorgungsträger berechnen den Ehezeitanteil der auszugleichenden Anrechte in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße, insbesondere in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Zur verständlicheren Information der Ehegatten sind in den Auskünften der Rentenversicherungsträger neben den Entgeltpunkten auch die entsprechenden Rentenbeträge aufgeführt.

Der „korrespondierende Kapitalwert“ ist eine Hilfsgröße für Anrechte, deren Ausgleichswerte nicht bereits als Kapitalwerte bestimmt sind. Mit seiner Hilfe können diese Anrechte miteinander verglichen werden. Er entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen (quasi „Einkaufspreis für das auszugleichende Anrecht“).

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7 Antworten

KSCam 13.02.2017 | 22:09
Woher soll denn jemand hier im Forum wissen was genau der Richter in seinem Urteil geregelt hat? War das ein sogenannter Versorgungsausgleich? Das Wort "Rentensplitting" ist wieder was anderes. Was genau wurde wie entschieden? Lesen Sie was im Urteil steht! Ich kene das Urteil nicht, Hellseher bin ich auch nicht, meine Kristallkugel zur Wahrsagerei ist gerade defekt. Schade zwar, aber nicht zu ändern.
W*lfgangam 13.02.2017 | 22:10
Hallo Ronny, aus den vorliegenden Berechnungen zum Versorgungsausgleich ergeben sich doch alle Folgewirkungen für die künftigen/bestehenden Rentenansprüche. > Der Mann hat vor der Hochzeit gearbeitet und nach der Hochzeit ist er dann in Rente gegangen. > es wurde vom Gericht verfügt das der Rentenanspruch des Mannes 50/50 gesplittet wird. Was soll denn dabei rausgekommen sein, wenn er nicht mehr gearbeitet hat/keine weiteren Rentenansprüche erworben hat. Hier kann vielleicht ein alter EM-Rentenanspruch wertmäßig auf den noch laufenden Ehezeitraum umgelegt und hochgerechnet worden sein ... Ist der Beschluss zur Ehescheidung schon rechtskräftig, erhält Sie anschließend von der DRV einen Bescheid über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die eigenen/bisherigen Rentenansprüche - da lassen sich die 'neuen' Ansprüche ablesen. Da wurden Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten aus dem Ehezeitraum übertragen, mit denen Sie dann mit Regelaltersgrenze (5 Jahre) oder auch mit frühestens 63/Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) einen eigenen Rentenanspruch hat. War die Ehe eher nur kurz/grad mal über 5 Jahre, ist Sie eben erst mit Ihrer persönlichen Regelaltersrente rentenberechtigt. Konkrete Informationen sind nur individuell möglich, vor Ort in D oder mithilfe eines Bevollmächtigten. Gruß w.
Koboldam 14.02.2017 | 11:25
Scheidung im Ausland ? Nach welchem Recht ? In der Ehezeit evtl. Rentenpunkte durch ALG, krank ?
Ronnyam 22.02.2017 | 19:56
Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen und auch in Deutschland nach deutschem Recht geschieden. Im Endbeschluss des Gerichts steht: .... Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (Mann) bei der Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0473 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Rentenversicherung übertragen... Es wird noch von einem Kapitalwert in Höhe von 320€ und Ausgleichswert 0,0473 Entgeltpunkten gesprochen. Meine Freundin war schon einmal bei der Rentenversicherung aber hatte das Gefühl das sie nicht richtig verstanden wurde. Mir geht es nun darum ob der Eindruck stimmen könnte und ich ggf. noch einmal mit ihr zusammen da hin gehe. Die Mutter hat wohl bis heute auch noch kein Schreiben von der Rentenversicherung erhalten. Vielen Dank Ronny
W*lfgangam 22.02.2017 | 22:25
Hallo Ronny, dieser Übertrag macht heute 1,44 EUR Monatsrente aus ...da war wohl nicht viel zu teilen/keine nennenswerten Ansprüche aus dem Ehezeitraum entstanden. Er war Rentner/keine weiteren Rentenansprüche erarbeitet - Sie war 'Hausfrau'/keine Rentenansprüche erarbeitet ...das war letztendlich ein Versorgungsausgleich aus Rentensicht mit Nullwert. Und ja, die 1,44 stehen Ihr in voller Höhe zu und sind in der nächsten Renteninformation bereits berücksichtigt. Gruß w.
W*lfgangam 24.02.2017 | 15:01
Hallo Ronny, die 'Kapitalwerte' *) können Sie ggf. auch in anderer Form beim VA nutzen, um im Rahmen einer anderen Vereinbarung/Ausgleich auf den VA ganz oder teilweise zu verzichten (kein VA, Ausgleich von Kapital-/Vermögenswerten in anderer Form). Beispiel: die Ex will die Hälfte des Eigenheims behalten, dafür verzichtet sie zu Ihren Gunsten auf die Teilung der Rentenansprüche. Okay, bei 320 EUR Kapitalwert könnte höchstens ein 2-Personenzelt 'geteilt' werden, das Sie dann vollständig dem Eigentum der Ex überlassen würden ;-) Kapitalwerte im hohen 5-stelligen Bereich stellen da schon eine andere 'Kapitalmasse' dar, um auf andere Ausgleichsformen auszuweichen. *) vereinfacht, was muss ich bzw. der teilende Versorgungsträger heute fix einzahlen ("Sofortversicherung"), um später eine lebenslange Rentenleistung in Höhe von 1,44 EUR zu erhalten. In der Praxis verwirren diese Kapitalwerte die beteiligten 'Scheidungswilligen' nur - wenn sie sich nicht informieren. Gruß w.
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