Die Versorgungsträger berechnen den Ehezeitanteil der auszugleichenden Anrechte in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße, insbesondere in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Zur verständlicheren Information der Ehegatten sind in den Auskünften der Rentenversicherungsträger neben den Entgeltpunkten auch die entsprechenden Rentenbeträge aufgeführt.
Der „korrespondierende Kapitalwert“ ist eine Hilfsgröße für Anrechte, deren Ausgleichswerte nicht bereits als Kapitalwerte bestimmt sind. Mit seiner Hilfe können diese Anrechte miteinander verglichen werden. Er entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen (quasi „Einkaufspreis für das auszugleichende Anrecht“).