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Rentensteigerung während Altersteilzeitarbeit

von Bert22.02.2007 | 19:26
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Sehr geehrte Damen und Herren, mein Verdienst liegt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Nun habe ich erfahren: Für jedes Beschäftigungsjahr erhöht sich meine Rente um ca. 53,00 Euro brutto monatlich. Mein Arbeitgeber hat mir Altersteilzeit angeboten. Um wieviel Euro würde sich mein Rentenanspruch während der Altersteilzeitarbeit erhöhen (pro Beschäftigungjahr mit Altersteilzeit)?? Ich benötige diesen Wert um ihn mit den 53 Euro zu vergleichen. So kann ich mir den "Rentenverlust" durch die Altersteilzeit in etwa ausrechnen. Freundliche Grüße Bert

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach § 3 Abs. 1 AltTZG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 voraus, dass der Arbeitgeber (AG) u.a. für den Arbeitnehmer(AN) zusätzlich Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages entrichtet hat, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die ATZ, begrenzt auf den Unterschied zwischen 90 % der mtl. BBG und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Regelarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AltTZG ist das auf den Monat entfallende, vom AG regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

Liegt das Regelarbeitsentgelt von Bert über der Beitragsbemessungsgrenze tritt bei ihm während der Altersteilzeit kein Rentenverlust ein.

7 Antworten

Schiko.am 22.02.2007 | 21:30
So ungefähr stimmt ihre annahme. Will versuchen, auch eine feinausrechnung vorzunehmen. Grundsätzlich erfolgt die jährliche rentengutschrift auf- grund erworbener EP. ( Entgeltpunkte). Hier gilt , der jahresdurchschnittsverdienst ergibt 1 EP., derzeit 26, 13 €.. rentenwert.. Für 2007 wurde der durch- schnitt vorläufig mit 29.488 sozialversicherungspflichtiges jahreseinkommen errechnet. Höchstmöglich ist die bemessungsgrenze von derzeit 63.000, selbst bei 70.000 jahresverdienst erhöht sich der renten- zuwachs nicht. 63.000 : 29488 ergeben 2,1365 EP. und 55,83 rentengut- schrift. Ermäßigt sich das RV. pflichtige einkommen in der alters- teilzeit auf meinetwegen 43.000 im jahr ergeben sich 43.000 : 29.488 1,4582 EP. und 38,10 €. rentengut- schrift. Wird die rente um nur 0,50% erhöht, gilt dies auch für den rentenwert.. Statt 26,13 kommen eben je EP. 26,26 und 38,29 RW.zur verrechnung. Mit freundlichen Grüßen.
Schadeam 23.02.2007 | 08:11
warum kompliziert (Schiko?), wenns auch ganz einfach geht? Wenn ein Jahr reguläre Beschäftigung ca 53 Euro Steigerung bringen, dann bringt ein Jahr AT 10% weniger, weil während AT 90% der Beiträge gezahlt werden. Also 5,30 Euro weniger = 47,70 Euro
Mam 23.02.2007 | 08:18
Stimmt so auch nicht ganz. Der Verdienst liegt laut Berts Angabe deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Sollten also 90 % aus diesem Verdienst ebenfalls noch über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, dann ändert sich an der Rentensteigerung im Vergleich von "normal" Arbeiten zur Altersteilzeit nichts. Bsp : Verdienst 80.000 EUR 90 % daraus = 72.000 EUR
Mam 23.02.2007 | 08:23
Sofern sie 70.000 EUR oder mehr verdienen ändert sich durch die ATZ nichts an der Rentensteigerung, da 90 % (= ATZ) von 70.000 EUR exakt die Beitragsbemmesungsgrenze von 63.000 EUR ergeben.
Knut Rassmussenam 23.02.2007 | 10:42
Ich muss den Vorrednern widersprechen. Aufgrund der Berechnungsmodalitäten errreichen Sie maximal 90% der Beitragsbemessungsgrenze. Ausnahme: Ihr Vorverdienst beträgt mehr als das Doppelte der Beitragsbemessunggrenze. Der Verlust in der Rente ist aber eh zu vernachlässigen.
Schiko.am 23.02.2007 | 11:48
Danke rassmussen, das meine ich doch auch. Zugegeben, ausnahme: vorverdienst..... verstehe ich nicht. Im übrigen wollte ich ja ursprünglich nur den höchstbetrag von 55,83 rentenwert nennen.
Knut Rassmussenam 23.02.2007 | 12:34
Verdient jemand VOR der Altersteilzeit 10000 EUR im Monat, dann hat er ein sogenanntes Regelentgelt von 5000 EUR und das ist auch Berechnungsgrundlage für die Rentensteigerung, eine weitere Aufstockung findet nicht statt. Lag der Vorverdienst bei 7000 EUR, beträgt das Regelentgelt 3500 EUR, welches aber auf 4725 EUR augestockt wird. Lag der Vorverdienst bei 13000 EUR, beträgt das Regelentgelt 6500 EUR, welches aber auf die Bemessungsgrenze gekürzt werden muss. Daran erkennt man, dass die Rechnung "90% der Bemessunggrenze als Maximalwert" falsch ist.
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