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Experten-Antwort

Rentensteuer ?

von Bert17.02.2016 | 11:38
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6 Antworten

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Hallo ! Frage: Ein bestimmter Teil der Rente ist freigestellt, sagen wir mal 50% sind nicht steuerpflichtig. Nun gibt es eine Rentenerhöhung, ist dann diese Rentenerhöhung auch zu 50% nicht steuerpflichtig ? Oder ist die Rentenerhöhung zu dem in dem Jahr dann geltenden Freibetrag, sagen wir mal 30% nicht steuerpflichtig ? Danke für konstruktive Auskunft ! Bert

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bert ,

der Rentenfreibetrag bei der nachgelagerten Besteuerung ist ein fester Eurobetrag und bleibt in den Folgejahren unverändert. 50 Prozent der Rente waren bei Einführung der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005 steuerfrei.

Sofern die Rente sich durch Rentenerhöhungen erhöht, bleibt es bei dem damals festgesetzen Rentenfreibetrag. D.h. jede Rentenerhöhung erhöht zu 100 % das zu versteuernde Einkommen.

Ob ein Rentner Steuern zu zahlen hat, obliegt allein der Entscheidung des Finanzamtes.

Ein anschauliches Beispiel finden Sie in der Broschüre Versicherte und Rentner : Informationen zum Steuerrecht auf Seite 18. Der Link für die Broschüre lautet: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=25

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5 Antworten

Herr Benzinam 17.02.2016 | 12:19
Zitat von Bert anzeigenausblenden
Normalerweise ist der Anpassungsbetrag steuerpflichtig. Aber eine von Ihnen geforderte konstruktive Auskunft kann Ihnen wohl nur das für Sie zuständige Finanzamt geben.
Bertam 17.02.2016 | 13:45
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Also ist es dann so, dass wenn nach einer Rentenerhöhung man dann 1100 Euro bekommen sollte, nach wir vor von den ursprünglichen 1000 Euro 280 Euro steuerfrei sind und dann die rentenerhöhten 100 Euro zu 100% zu versteuern sind ? Grundsteuerfreibetrag, Existenzminimum lassen wir mal bei dem Beispiel unberücksichtigt.
tream 17.02.2016 | 13:52
Zitat von Bert anzeigenausblenden
Ja, der Anpassungsbetrag ist zu 100% ein steuerpflichtige Einnahme und wird deshalb auf der Bescheinigung der Rentenversicherung gesondert dargestellt. Ob dann auch tatsächlich Steuern zu zahlen sind, ist wieder eine ganz andere Frage.
Herz1952am 17.02.2016 | 13:11
Es ist wie folgt: Nehmen wir eine Bruttorente von 1000,-- Euro an, gezahlt ab 2016. Der steuerpflichtige Anteil beträgt für dieses Jahr 72 %, das sind 720,-- Euro. Mithin sind 28 % steuerfrei, das sind 280,-- Euro. Steuerfrei sind in Zukunft auch nur 280,-- Euro. Jeder Rentenerhöhung erhöht somit den steuerpflichtigen Anteil. Der anfängliche steuerfreie Anteil bleibt somit als "Euro-Betrag" erhalten.
Konrad Schießlam 17.02.2016 | 23:01
Steuer fällt an, wen , geltend für das Steuerjahr 2015 das errechnete zu versteuernde Einkommen das Existenzminimum von 8472/16944 led./vh. im Jahre 2015 überschritten wird. Rentenbeginn, meinetwegen Juli 2014 mit monatlich 1500 Brutto sind vom Jahresbrutto 68% steuerpflichtig. Ausgangslage für den Freibetrag ist jedoch nicht die Rumpfrente von 9000 in 2014 ( 1500 x 12 )18000 , vielmehr 1500 x 6 = 9000 für 2014 und 1531,50 x 6 = 9189. Gesamtbetrag für 9000 + 9189 = 18189 wird als Freibetrag mit 32% von 18189 Euro 5820,48 lebenslanger Freibetrag für Rente Durch den gleichbleibenden Freibetrag tritt automatisch die Vollversteuerung für den jährlichen Er höhungsbetrag ein. MfG.
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