Grds. unterliegen alle Einkommen der Steuerpflicht, sofern sie steuerpflichtig sind und den Grundfreibetrag überschreiten. Auch Renten zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Da Ihre Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 begonnen haben, besteht hier ein Besteuerungsanteil von 50 %, bezogen auf das Jahr 2005, d. h. 50 % des Rentenbetrages aus dem Jahr 2005 wird als dauerhafter Freibetrag festgeschrieben. Abgezogen werden können weiterhin Werbungskosten u. Sonderausgaben (ggf. Pauschalen) und individuelle Freibeträge (z. B. auf Grund der Schwerbehinderung).
Eine Probeberechnung ist über den vorgenannten Steuerrechner bzw. über www.test.de/steuerrechner möglich. Auskünfte erteilen auch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und Finanzämter.
Ob und in welcher Höhe Sie letztendlich Steuern zu zahlen haben, entscheidet das Finanzamt.