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Experten-Antwort

Rententeilung bei Scheidung

von Karin30.08.2011 | 16:44
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag an die Experten. Welche Möglichkeit ist für mich die bessere? Eine interne oder externe Teilung? Mein Nochehemann ist gehobener Beamter, ich Verkäuferin. Zur Zeit beziehe ich EU-Rente. Laut Rentenversicherung muss ich mich bis zum Scheidungstermin für eine Möglichkeit entscheiden. Vielen Dank Karin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karin,

im Falle des Ausgleichs der Anrechte Ihres Ehemannes aus der Beamtenversorgung haben Sie kein eigenes Wahlrecht. Ob eine externe Teilung oder interne Teilung stattfindet, bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Hierbei ist es entscheidend, ob Ihr Ehemann Bundesbeamter oder Landes- bzw. Kommunalbeamter ist.

Ist Ihr Ehemann Bundesbeamter, findet die interne Teilung statt. Die externe Teilung auf eigenen Wunsch gibt es nicht. Und die Beamtenversorgungsträger bieten auch keine externe Teilung an. In dem Fall haben Sie später aus den intern geteilten Anrechten einen eigenen Versorgungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Aufgrund Ihres eigenen Erwerbsminderungsrentenanspruchs können ggf. nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Ansprüche geltend gemacht werden (§ 2 BVersTG). Das müssten Sie dann aber beim Versorgungsträger beantragen.

Ist Ihr Ehemann dagegen Landesbeamter oder kommunaler Beamter findet die externe Teilung der Anrechte durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung statt (§ 16 VersAusglG), weil das jeweilige Landesrecht für Beamte anzuwenden ist. Bisher gibt es kein Bundesland, dass die interne Teilung von Beamtenanrechten im Versorgungsausgleich zulässt. Auch hier haben Sie kein eigenes Wahlrecht. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann ggf. ab dem Folgemonat Ihre Erwerbsminderungsrente um die begründeten Rentenanwartschaften durch zusätzliche Entgeltpunkte erhöht werden. Ein Antrag beim Rentenversicherungsträger ist nicht erforderlich. Dieser prüft automatisch, ob eine Rentenerhöhung in Frage kommt.

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2 Antworten

-/-am 30.08.2011 | 19:15
Welcher Dienstherr? Früher war Beamtenversorgungsrecht Bundesrecht, heute nicht mehr. Daher stellt sich die Frage ob alle 17 Beamtenversorgungsrechte übehaupt schon dem neuen Versorgungsausgleich angepaßt sind. Unabhängig vom Beamtenversorgungsrecht hat sich der Gesetzgeber aber die interne Teilung als Regelfall vorgestellt.
Karinam 31.08.2011 | 12:13
Vielen Dank! Da hat mich mein Rentenversicherungsträger falsch informiert. Dieser hat behauptet ich müsse mich entscheiden. Viele Grüsse Karin
Deutsche Rentenversicherung
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