1. Der Rentenbetrag aus dem Versorgungsausgleich bleibt bei der Ruhensberechnung gemäß § 55 außer Betracht, und zwar sowohl beim ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten als auch beim ausgleichsverpflichteten früheren Ehegatten.
2. Nach dem bisherigen Recht werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, verglichen. Derjenige, der die höheren Anwartschaften hat, muss die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen abgeben. Dies wird derzeit dadurch realisiert, dass für den Berechtigten Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Diese wirken sich sowohl bei einer Versichertenrente als auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente erhöhend aus.
3. Mit Wirkung vom 1. September 2009 wird der Versorgungsausgleich, sofern der Bundesrat am 6. März zustimmt, komplett neu geregelt. Es werden dann nicht mehr die erworbenen Ansprüche während der Ehezeit insgesamt verglichen, sondern es erfolgt ein Vergleich innerhalb des jeweiligen Systems. Dies bedeutet, dass z. B. die Rentenansprüche der beiden Ehegatten einerseits und die Ansprüche auf Betriebsrenten andererseits verglichen und dann auch ausgeglichen werden. Wenn nun ein Ehegatte einen Anspruch auf Betriebsrente hat und der andere nicht, dann bekommt dieser die Hälfte der Betriebsrente während der Ehezeit zugesprochen und erwirbt damit einen eigenen Betriebsrentenanspruch. Zu beachten ist aber, dass das neue Recht grundsätzlich erst für Scheidungsverfahren ab dem 1. September 2009 Anwendung findet. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren gilt grundsätzlich noch das alte Recht.