Hallo,
die Rentenversicherung unterscheidet zwischen einer teilweisen und vollen Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert: Das tägliche
Leistungsvermögen ist auf dem Arbeitsmarkt, mindestens 3 bis unter 6 Stunden. Der erlernte Beruf spielt für alle, die ab 02.01.1961 geboren sind, keine Rolle.
Vollerwerbsgemindert dagegen ist man entweder, wenn man...
1. täglich weniger als 3 Stunden auf dem Arbeitsmarkt arbeiten kann
oder
2. wenn man medizinisch zwar teilweise erwerbsgemindert und zugleich arbeitslos ist.
Sind und Zweck dieser Regelung ist, dass man sagt, mit dem restlichen Leistungsvermögen was man hat, auf dem Arbeitsmarkt keine Chance hat.
Eine reine volle oder teilweise Erwerbsminderungrente darf insgesamt 3 mal verlängert werden. Jede Verlängerung darf maximal 3 Jahre andauern, so dass sich insgesamt 9 Jahre ergeben.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente, die sich nach dem Punkt 2 ergibt, gibt es keine unbefristete Rente, da immer wieder geprüft werden muss, ob sich der Arbeitsmarkt verbessert hat.
Es kann Ihnen passieren, dass im Rahmen des Weiterzahlungsantrags eine Reha angesetzt wird. Dem müssen bzw. sollten Sie folge Leisten, da sonst die Rente mangels Mitwirkung abgelehnt wird. Sie müssen alle möglichen Maßnahmen ergreifen, die eine Erwerbsminderung heilen oder bessern könnte. Natürlich können Sie auch gleich eine Reha für Ihren Jüngsten mitbeantragen, damit er ggf. während dieser Zeit eine psychologische Kinderreha bekommt. Bei entsprechender Bewilligung, wird dann geschaut, ob man eine Klinik finden kann, die sowohl Ihre Beschwerden als auch die Ihres jüngesten therapieren kann.
Sollte Ihnen eine Reha angeboten werden, dann schreiben Sie in den Antrag in einem Beiblatt rein, dass Sie alleinerziehend mit zwei Kinderns sind. Füllen Sie auch den Antrag auf Haushaltshilfe aus. Je nachdem wie alt die Kinder sind, wird gegebenfalls eine Klinik ausgesucht, wo Sie Ihre Kinder mitunterbringen können.