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Rentenvers.Fitnesstrainer

von Christine20.08.2008 | 22:11
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenforum, ich bitte Sie um Auskunft zu folgendem Sachverhalt: Ein Mandant, der in einem abhängigen Besch.verhältnis steht (Verdienst liegt unter der Beitragsbem.grenze zur RV) möchte im Nebenerwerb eine selbständige Tätigkeit als Fitnesstrainer beginnen. Er wird dort verschiedenen Auftraggeber haben, aber keinen Arbeitnehmer beschäftigen. Grundsätzlich wird er im Rahmen seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer ja rentenversicherungspflichtig gem. §2S.1.Nr.1 SGB VI. Wenn sich die Einkünfte aus der selbst.Tätigkeit als Fitnesstrainer auf max. 400 Euro monatlich belaufen, muss er dann auch noch Beiträge an die gesetzl.RV bezahlen oder ist er mit seinen Nebeneinkünften dann nicht versicherungspflichtig als Selbständiger in der gesetzl.RV? Wie verhält es sich, wenn er die Beitragbem.grenze zur RV bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bereits überschreitet? Vielen herzlichen Dank im Vorfeld für Ihre Auskünfte

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der selbständigen Tätigkeit als Fitnesstrainer (auch für mehrere Auftraggeber) ist von einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Lehrer auszugehen, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt wird. Hierbei ist zu beachten, dass unter dem Begriff der Lehrtätigkeit nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen oder Einzelunterricht zu verstehen ist.

Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 1 i.V. Abs. 3 SGB IV vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall werden keine Beiträge erhoben - unabhängig davon, ob daneben ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, so vermindern sie sich nach § 22 Abs. 2 SGB IV zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Beispiel:

Beitragsbemessungsgrenze 2007 = 63.000,00 Euro

Arbeitsentgelt aus Beschäftigung 2007 = 67.000,00 Euro

Arbeitseinkommen aus selbst. Tätigkeit 2007 = 4.900,00 Euro

Beitragspflichtige Einnahme aus Beschäftigung:

63.000,00 Euro : (67.000,00 Euro + 4.900,00 Euro) x 67.000,00 Euro = 58.707,00 Euro

Beitragspflichtige Einnahme aus selbst. Tätigkeit:

63.000,00 Euro : (67.000,00 Euro + 4.900,00 Euro) x 4.900,00 Euro = 4.293,00 Euro

1 Antworten

Vorsichtam 21.08.2008 | 08:04
Bei der Beurteilung der Vewrsicherungspflicht als selbständiger Fitnesstrainer spielt die abh. Beschäftigung und das Bruttoarbeitsentgelt aus ihr keine Rolle. Sollte er aus der Selbständigkeit Einnahmen erzielen, die regelmäßig den Betrag von 400,- Eur mtl.nicht überschreiten, so bleibt er solange versicherungsfrei in dieser Tätigkeit. Es besteht allerdings eine Mitteilungspflicht bezügl. der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie eine , sobald die Einnahmen daraus über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. MfG
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