Die Beiträge zur Rentenversicherung werden weder verrechnet noch an Sie ausgezahlt. Während des Krankengeldbezuges waren Sie rentenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht bestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Sie wird auch durch eine Erstattung des Krankengeldes rückwirkend nicht beseitigt.
Die aufgrund des Krankengeldbezugs gezahlten Beiträge werden zwar nicht in Ihrer derzeitigen Rente, aber im Falle eines späteren Rentenanspruchs (z.B. Altersrente) berücksichtigt.