Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenversicherung, ALG II sowie eventuelle freiwillige Beiträge

von Alexander19.08.2010 | 13:13
7568 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Rentenversicherung, ALG II sowie eventuelle freiwillige Beiträge Hallo all ich möchte zwei Fragen nach meiner Rentenversicherung klären. Gestern habe ich die o.g. E-Mail an die Deutsche Rentenversicherung gesendet. ---------- Begin der E-Mail ------------ Seit meiner Einwanderung nach Deutschland am 15. September 2007 wohne ich in Leipzig und seitdem bekomme ALG II. Unter allem bezahlt die Leipziger AGRE für mich auch die Beiträge für Rentenversicherung. Es ist bekannt, dass für sog. Mini-Jobber (für diejenige, die unter 400,- € verdienen) bezahlen ihre Arbeitgeber unter allem auch 15 % für Rentenversicherung. Mini-Jobber aber haben trotzt Bezahlung Ihrer Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Rente. Um einen Anspruch auf die Rente zu bekommen, müssen Mini-Jobber einen Beitrag i.H.v 4,9 % aufstocken. Ich möchte Sie fragen, ob es auch für ALG II- Empfänger ein solches System gibt. Muss ich einen Beitrag aufstocken, um einen Anspruch auf eine Rente haben? Oder habe ich schon einen Anspruch auf eine Rente, ohne etwas aufstocken zu müssen? (werde haben, sobald 60 Beiträge bezahlt werden wird). Die Frage ist für mich besonders wichtig, weil ich noch über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfüge. Um eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen zu können, muss ich (gemäß dem §9 Absatz (2) Punkt 3) mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. § 9 Niederlassungserlaubnis (AufenthG) … (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1…. 2…. 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; Ferner möchte ich folgende Sache klären: Es ist von der Bundesregierung geplant, ab Jahr 2011(???) die Beiträge zur Rentenversicherung abzuschaffen. Darf ich für mich die Beiträge selbst bezahlen und wie hoch ist der Mindestbeitrag, wenn die ARGE für ALG II - Empfänger nicht mehr bezahlt, um in der Zukunft die vom §9 Absatz 2 (3) AufenthG vorgesehene Voraussetzung zu erfüllen? ------------ Ende der E-Mail --------------- Auf meine E-Mail habe ich gestern von DRV zwar eine Antwort bekommen, ------------ Beginn der Antwort ------------------ Sehr geehrter Herr … sowohl geringfügige Beschäftigung, wie auch Arbeitslosengeld II oder freiwillige Beiträge zählen finanzell gesehen für die Rentenversicherung. Um einen Rentenanspruch zu haben, benötigt man 60 Kalendermonate Versicherungszeit. Zu den Versicherungszeiten zählt die Zeit der Ausführung einer geringfüigen Beschäftigung, nur dann voll, wenn Sie aufgestockt wurde. Mit freundlichen Grüßen Deutsche Rentenversicherung Rheinland ------------ Ende de Antwort --------------------- aber die Antwort war kurz und hat meine Fragen nicht beantwortet. PS. Heute habe ich folgendes gefunden: § 7 SGB VI (2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Kann jemand darüber etwas sagen und meine Fragen beantworten? Vielen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alexander,

ALG II Empfänger brauchen und können die Beiträge nicht aufstocken. Von der Bewertung bringt ein Jahr ALG II Bezug zur Zeit gerade mal gut 2 € Rentenanspruch. Zusätzliche freiwillige Beiträge können ebenfalls nicht entrichtet werden.

Sollte tatsächlich, wie von der Bundesregierung geplant eine Gesetzesänderung ab 2011 in Kraft treten, wonach die Zeiten des ALG II – Bezugs keine (Pflicht-) Beitragszeit mehr wäre, dann wäre es zwar möglich freiwillige Beiträge zu entrichten. Der Mindestbeiträge beträgt zur Zeit monatlich 79,60€.

Vermutlich wäre Ihnen damit aber auch nicht geholfen, denn es handelt sich bei freiwilligen Beiträgen eben nur um Beitragszeiten und nicht um Pflichtbeiträge .

Dies wäre in der Tat z.B. nur bei einer regulären Beschäftigung oder bei einem Minijob mit Aufstockung der Fall.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alexander,

Sie haben natürlich recht! Sie sagten Ja selbst, bzw. haben § 9 AufenthG zitiert, wonach auch freiwillige Beiträge genügen würden, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Sorry, wir bitten vielmals um Entschuldigung.

Versicherungsfreie Personen sind in § 5 SGB VI geregelt, § 6 SGB VI regelt die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Zusammengefasst kann man sagen, all die Personen, die in einem anderen Versicherungssystem versichert sind, z.B. Beamte können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Sie, Alexander, fallen eindeutig nicht unter den Personenkreis des § 7 Abs. 2 SGB VI, der versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit ist. Sie können also immer dann freiwillige Beiträge einzahlen, sofern nicht gleichzeitig Pflichtbeiträge entrichtet werden. Sie können also freiwillige Beiträge entrichten, sobald der Gesetzgeber die Versicherungspflicht aufgrund ALG II Bezug beendet hat

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Öhaam 19.08.2010 | 17:01
Auch wenn ich an der Ernsthaftigkeit Ihre Frage zweifle: Als Bezieher von ALG II sind Sie kraft Gesetzes versicherungspflcihtig in der DRV - mit derzeit 205 EUR fiktivem Brutto im Monat kommen so für ein Jahr ALG II zum einen 12 Monate Beitragszeit (z.B. für die allg. Wartezeit) zustande; zum anderen entsteht gleichzeitig eine Rentenanwartschaft von rund 2 EUR. Eine Aufstockung ist bei ALG II Bezug nicht möglich/erforderlich. Die Neuregelung zu den Beiträgen aus ALG II -Bezug steht bislang noch aus! Aus welchem Land kommen Sie? Falls ein Sozialversicherungsabkommen besteht könnten auch Ihre Arbeitsjahre (sofern vorhanden?!) in der alten Heimat zu den Wartezeiten in Deutschland zählen. P.S.: Der von Ihnen zitierte § 7 Abs. 2 SGB VI ist seit 11.08.2010 aufgehoben bzw. durch den bisherigen Abs.3 ersetzt! :-)
W*lfgangam 19.08.2010 | 22:10
Hallo Öha, > Auch wenn ich an der Ernsthaftigkeit Ihre Frage zweifle: (..) Die Frage/Antwort ist in solchen Fällen immanent wichtig - die Niederlassungserlaubnis hängt in der Tat von nachgewiesenen inländischen 60 Beitragsmonaten ab. Gruß w. ...die Antwort der DRV Rheinland geht leider 'etwas' an der Fragestellung vorbei (mich gruselt ob der Dürftigkeit) und geht auf die aktuell politisch diskutierten Veränderungen nicht mal mit einem Halbsatz ein (was wäre wenn) - das ist individueller Kundenservice ;-((
Öhaam 20.08.2010 | 09:17
Hallo Aleksandr, mit der russischen Föderation besteht derzeit noch kein SV-Abkommen; soll aber mittelfristig kommen! Ansonsten verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen! До свидания
RFnam 23.08.2010 | 15:51
Zur Konkretisierung des Beitrages vom Experten von 10.11 Uhr: Die Antwort zum § 7 Abs. 2 SGB VI bezieht sich auf Ihre konkrete Anfrage. Durch eine Gesetzesänderung lautet der § 7 SGB VI ab 11.08.2010 folgendermassen: --------------------------------------------------- § 7 SGB VI Freiwillige Versicherung (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
Alexanderam 20.08.2010 | 08:55
hallo, Öha vielen Dank für Ihre Antwort. Ich komme aus Russland. Meines Wissen besteht es zwischen Russland und Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen. Ich weiß es nicht, warum Sie meine Fragen nicht für ernst halten. Es geht ausschließlich um einen Anspruch in der Zukunft eine Niederlassungserlaubnis beantragen zu können.
Öhaam 20.08.2010 | 08:34
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, dass Sie ein 'alter Hase' des öff. Dienstes sind ist mir klar - immer wieder gerne lese ich Ihre treffenden Einlassungen und Erläuterungen. und ja, auch ich habe ein Problem mit den vielfach an den Tag gelegten Arbeitsweisen im öff.Dienst (insb. DRV, KK, AA, ARGE etc.) - sei es angeordnet (leider steht die Frage der Kosten ja mittlerweile schon über Recht und Gesetz!) oder mangelnde Einstellung der Beschäftigten. Mich hat nur die relativ klare Fragestellung und Zitierweise in Bezug auf das SGB des am 15.09.2007 Zugewanderten irritiert - woher er kommt (deutsche Wurzeln?!) hat er ja nicht verraten. Zu solch einer Frage sind die 'Eingeborenen' in meiner täglichen Praxis meist nicht in der Lage! P.S.: Wir ziehen am gleichen Strang - Rat und Hilfe zu leisten für denjenigen, der Hilfe braucht!
Alexanderam 20.08.2010 | 14:12
Hallo Experte / Expertinen vielen Dank für Ihre Antwort. Die Sache habe ich leider nicht verstanden Warum wäre es mir nicht geholfen?
Alexanderam 23.08.2010 | 10:57
alles klar, ich danke Ihnen nochmal.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026