In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für die Zeit der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Jahren nach der Geburt Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung angerechnet.
Dies gilt auch während der Erziehung in Schweden, wenn Sie unmittelbar vor der Geburt deutsche Pflichtbeiträge erworben haben bzw. Ihr Ehegatte Pflichtbeiträge nach deutschem Recht entrichtet.
Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit endet aber, sobald Sie in Schweden eine nach dortigem Recht versicherte Beschäftigung aufnehmen, evtl. erfolgt anschließend eine Anrechnung nach schwedischem Recht.
Selbst wenn Sie Rentenansprüche in Schweden erwerben, bleiben die bisherigen Ansprüche in Deutschland bestehen.
Zur Anerkennung der Kindererziehung in der Rentenversicherung ist es notwendig, den bundesweiten Vordruck V800 auszufüllen und an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu schicken.