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Rentenversicherung bei Arbeitslosigkeit

von rena08.06.2010 | 11:13
1426 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Falle einer Arbeitslosigkeit werden Rentenversicherungbeiträge von der Agentur für Arbeit weiterbezahlt. Bemessungsgrenze lt. Info (Zitat): "Für Versicherte, die Arbeitslosengeld beziehen, werden gegenwärtig von ihrem letzten monatlichen Bruttoverdienst 80 Prozent für den Beitrag zur Rentenversicherung berücksichtigt." Bedeutet dies, wenn man mit 80% immer noch über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, dass weiterhin der Höchstbetrag in die Rentenversicherung eingezahlt wird und die Arbeitslosigkeit damit keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hat ?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ja das bedeutet es.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Kurt,

Sie haben Recht. Hier ist tatsächlich eine Korrektur notwendig:

Zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen war lange Zeit umstritten, wie zu verfahren ist, wenn das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Rentenversicherungsträger vertraten den Standpunkt, dass Beiträge aus 80 % des ungekürzten Arbeitsentgeltes zu berechnen sind; übersteigt dieser Betrag die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges, für den die Beiträge bestimmt sind, so ist er auf diese Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen. Der Auffassung der Rentenversicherungsträger hatten sich seinerzeit auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesversicherungsamt angeschlossen. Da die Krankenkassen jedoch weiterhin an ihrer gegenteiligen Rechtsansicht festhielten, waren in dieser Frage Musterprozesse anhängig.

Das Bundessozialgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass Beiträge aus Entgeltersatzleistungen höchstens aus einem Betrag in Höhe von 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu berechnen sind, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG-Urteile vom 29.09.1997; AZ: 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97 und 8 RKn 6/97).

Demnach erfolgt erst nach der eventuell erforderlichen Begrenzung des Arbeitsentgeltes auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung die Kürzung auf 80 %.

@rena: Sorry für die ursprünglich falsche Information.

2 Antworten

Ernaam 08.06.2010 | 11:24
Natürlich hat die Zeit der Arbeitslosigkeit Auswirkungen auf die Rentenhöhe und zwar ganz erhebliche. Zeiten der Arbeitslosigkeit wirken sich entweder direkt oder indirekt rentensteigernd aus. Allerdings fällt diese Rentensteigerung geringer aus, als wenn weiter der vorherigen Beschäftigung nachgegangen worden wäre. Das heißt: Arbeitslosigkeit reduziert in jedem Fall die Altersrente. Hier zum Nachlesen : http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_12250/ SharedDocs/de/Navigation/Rente/Berufsgruppen/ pflichtversicherte/Arbeitslosigkeit__node.html__nnn=true
Kurtam 08.06.2010 | 19:47
Lieber Experte, da liegen sie gewaltig daneben. Es werden max 80% der BBG berücksichtigt, da ja nur aus der BBG Beitrag bezahlt wurde.
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