Ja das bedeutet es.
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Ja das bedeutet es.
Hallo Kurt,
Sie haben Recht. Hier ist tatsächlich eine Korrektur notwendig:
Zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen war lange Zeit umstritten, wie zu verfahren ist, wenn das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Rentenversicherungsträger vertraten den Standpunkt, dass Beiträge aus 80 % des ungekürzten Arbeitsentgeltes zu berechnen sind; übersteigt dieser Betrag die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges, für den die Beiträge bestimmt sind, so ist er auf diese Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen. Der Auffassung der Rentenversicherungsträger hatten sich seinerzeit auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesversicherungsamt angeschlossen. Da die Krankenkassen jedoch weiterhin an ihrer gegenteiligen Rechtsansicht festhielten, waren in dieser Frage Musterprozesse anhängig.
Das Bundessozialgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass Beiträge aus Entgeltersatzleistungen höchstens aus einem Betrag in Höhe von 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu berechnen sind, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG-Urteile vom 29.09.1997; AZ: 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97 und 8 RKn 6/97).
Demnach erfolgt erst nach der eventuell erforderlichen Begrenzung des Arbeitsentgeltes auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung die Kürzung auf 80 %.
@rena: Sorry für die ursprünglich falsche Information.
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