Gem. den EU Verordnungen 1408/71 und 574/72 wird jede versicherungspflichtige Arbeit in jedem EU-Land für sich betrachtet. Die Sozialabgaben sind im jeweiligen Land abzuführen. Im Rentenfall werden diese Zeiten, wie deutsche Zeiten bewertet z.B. bei der Wartezeit. Man braucht in dieser Zeit nicht in die deutsche Rentenversicherung einzahlen. Bei der Rentenberechnung ist es so, dass man aus den jeweiligen Ländern dann eine Rente ausgezahlt bekommt.