Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDa Sie vermutlich in den anderen Sozialversicherungszweigen als Student sozialversicherungsfrei gewesen sein dürften, können Sie bei ihrem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge stellen, sofern ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Andernfalls wäre der Antrag bei der Krankenkasse, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet worden ist, zu richten. Den Antrag können Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/SiteGlobals/Forms/Suche/DRVB/ServiceSucheForm__DRVB,templateId=processForm.html?resourceId=7132&input_=&pageLocale=de&searchEngineQueryString=%28path_%3A%2FSites%2FDRVM%2FDRVB%2F*+OR+path_%3A%2FSites%2FDRVM%2FSharedDocs%2F*+%29&allOfTheseWords=Zu+Unrecht+gezahlte+Beitr%C3%A4ge&submit=Suchen auch herunterladen.
Der 200-Euro-Job ist als geringfügige Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei. Die einmonatige weitere Beschäftigung stellt vermutlich wieder nur eine kurzfristige Beschäftigung dar und ist alleine schon deshalb sozialversicherungsfrei. Als Hinweis sei noch angemerkt, dass hier auch keine pauschalen Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet werden. Da eine Zusammenrechnung von geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung nicht stattfindet, wären also keine Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
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