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Rentenversicherung Freiberufler

von Sabine15.04.2010 | 21:12
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2 Antworten

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Guten Tag Ich bin im letzten Jahr aus dem Ausland nach Deutschland gezogen, arbeite als freiberufliche Texterin und verdiene bis jetzt nicht mehr als 400 Euro im Monat. Nun möchte ich gerne wissen, ob ich gesetzlich verpflichtet bin Rentenbeiträge zu zahlen? Oder ab wann ist man überhaupt verpflichtet? Danke für die Antwort!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sabine,

-_- hat Ihnen bereits eine für Sie in Frage kommende Möglichkeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung benannt (§ 2 Nr. 9 SGB VI - sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige). Unter Umständen kommt auch eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 5 SGB VI (Künstler/Publizisten) in Frage.

Ob Sie - ungeachtet einer evtl. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit - tatsächlich unter diese Versicherungspflicht fallen sollten Sie direkt beim Rentenversicherungsträger (ggf. auch bei der Künstlersozialkasse - www.kuenstlersozialkasse.de) klären. Entsprechenden Hinweise/Links hat Ihnen -_- bereits gegeben. Ergänzend möchte ich jedoch auch noch auf die Broschüre "Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt" (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbstaendig__wie__rv__schuetzt,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/selbstaendig_wie_rv_schuetzt) verweisen.

1 Antworten

-_-am 16.04.2010 | 03:45
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… Lassen Sie sich unbedingt beraten! Adressen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Formulare: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de…
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