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Rentenversicherung für Dozententätigkeit

von Fragezeichen11.11.2008 | 13:52
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4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Forum konnte ich die Antwort auf meine Frage bisher nicht finden. Ich bin hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und über darüber hinaus noch eine geringfügige Beschäftigung aus. Künftig werde ich zusätzlich noch als selbstständige Dozentin in zunächst geringem Umfang tätig werden. Die Einkünfte werden monatlich weit unter 400 € liegen; im Jahr bei ca. 1000 €. Sind die Einkünfte aus der Dozententätigkeit sozialversicherungspflichtig und wenn ja, zu welchem Satz (19,9 %)? Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Selbständig tätige Lehrer bzw. Dozenten, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (= monatliches Arbeitsentgelt nicht höher als 400 Euro) beschäftigen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig.

Sollte das aktuelle Arbeitseinkommen aber nicht mehr als 400 Euro monatlich betragen, wäre die Tätigkeit geringfügig und daher versicherungsfrei, d. h. es wären keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Sofern aber diese Grenze überschritten wird, ist dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Dann müssten Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dabei wird als Arbeitseinkommen im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den folgenden drei Kalenderjahren ein Betrag in Höhe der halben Bezugsgröße (= z. B. monatlich 1.242,50 Euro im Jahr 2008) bzw. auf Antrag das tatsächlich bezogene Arbeitseinkommen angesetzt. Dieser Betrag ist mit dem aktuellen Beitragssatz (= z. B. 19,9 % im Jahr 2008) zu multiplizieren. Unter Berücksichtigung der halben Bezugsgröße ergibt sich z. B. für das Jahr 2008 ein monatlicher Beitrag von 247,26 Euro.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Alle drei Beschäftigungsarten sind nicht zusammenzurechnen. Wenn aus dem "Mini-Job" und aus der Dozententätigkeit jeweils die 400,- EUR-Grenze eingehalten wird, ist nichts zu veranlassen.

2 Antworten

Fragezeichenam 12.11.2008 | 18:16
Leider beantwortet das nicht meine Frage. Was zählt in meinem Fall zum aktuellen Arbeitseinkommen? Wie gesagt, das Honorar aus der Dozentenätigkeit liegt weit unter 400 €, anfangs zunächst auch unter 100 €. Nun habe ich ja aber nebenbei noch einen "Minijob" (unter 400 €) und eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Chrisam 12.11.2008 | 20:46
Die unterschiedlochen Einkommensarten sind nicht zusammenzurechnen. Zur Beurteilung der RV-Pflicht aus der selbst. Tätigkeit sind dann wie angegeben nur die 100-max. 400,-€ maßgebend. Solange die Grenze nicht überschritten wird, sind auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.
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