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Experten-Antwort

Rentenversicherung für Lehrbeauftragten trotz Geringfügigkeit

von Mekiso01.11.2017 | 14:18
1157 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich komme mit einer vermutlich sehr speziellen Frage in dieses Forum. Ich habe neben meinem Studium als Lehrbeauftragter gearbeitet und wurde nun von der deutschen Rentenversicherung aufgefordert 1400€ nachzuzahlen, inklusive weiterer Abgaben bleibt somit kaum noch etwas von meinem Verdienst übrig, was ich so nicht hinnehmen will (und auch rein finanziell nicht kann). Folgendende Daten: Am 05.01.2016 habe ich mit dem zuständigen Professor die Planung meines ersten Lehrauftrags begonnen, für welchen ich dann ab Ende März Veranstaltungen gehalten habe. In der Zwischenzeit habe ich diese Veranstaltungen vorbereitet. Der Lehrauftrag wurde erteilt vom 28.03.2016 bis 01.07.2016. Nachfolgend habe ich dann noch weitere Lehraufträge bis Juni 2017 übernommen, deren Erteilungszeiten nat. kürzer sind als mein Arbeitszeitraum, sowie Lücken aufweisen. Laut Steuerbescheid habe ich 2016 4705€ verdient, was meines Wissens nach unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Trotzdem wird bei mir aber ein Jahresverdienst in 2016 von 6111€ veranschlagt. Begründung: ich war nicht das ganze Jahr "beschäftigt" und das wäre eine Hochrechnung. Nun muss ich für jeden Monat in dem mir ein Lehrauftragt erteilt worden war 6111€/12*18,7% = 95€ zahlen. Dies ist meines erachtens nach so nicht korrekt, da ich unter der Geringügigkeitsgrenze liege. Ich war ab Anfang Januar im Rahmen meines Lehrauftrags tätig. Die im Auftrag aufgeführten Zeiträume sind lediglich die Lehrzeiträume. Nun überlege ich mit dieser Begründung Einspruch zu erheben. Allerdings habe ich etwas Angst, dass es dann heißt, dass ich die 95€ nicht nur ab März zu zahlen habe, sondern auchnoch für Januar und Februar. Für diese beiden Monate und Anteilig den März muss ich bisher nämlich noch keine Rentenversicherung nachbezahlen. Wie sehen Sie das? Vielen Dank Mekiso

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungsfreiheit von selbständig Tätigen aufgrund von Geringfügigkeit (§ 5 Abs.2 S.1 Nr.2 SGB VI) orientiert sich an den sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 (veröffentlich unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de). Unter Gliederungspunkt 2.1:“ Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.

Der Rententräger hat für die Beurteilung also lediglich die Monate heranbezogen, an denen der Lehrauftrag wahrgenommen wurde. Er hat sich hierbei analog der Kriterien für eine geringfügige Beschäftigung orientiert. Sollten Sie es nachweisen können, dass Sie die Tätigkeit für das komplette Jahr ausgeübt haben (z.B. Vorbereitungszeiten), würde ich dies in der Widerspruchsbegründung aufführen.

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8 Antworten

Genervteram 01.11.2017 | 17:04
Es ist völlig in Ordnung, dass man Leute wie Sie, die es nicht nötig haben, Ihre versicherungspflichtige Selbständigkeit der Rentenversicherung zu melden, nachträglich zur Kasse bittet. Sie können ja Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Was anderes wird Ihnen eh nicht überbleiben. Der Experte wird Ihnen morgen entsprechend antworten!
Robinéam 02.11.2017 | 09:03
Zitat von Mekiso anzeigenausblenden
Es ist völlig in Ordnung, dass man Leute wie Sie, die es nicht nötig haben, Ihre versicherungspflichtige Selbständigkeit der Rentenversicherung zu melden, nachträglich zur Kasse bittet. Sie können ja Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Was anderes wird Ihnen eh nicht überbleiben. Der Experte wird Ihnen morgen entsprechend antworten!
Ich habe meine Selbständigkeit der Rentenversicherung gemeldet und war insgesamt drei mal persönlich da. Dort hat man mir immer zugesagt, dass ich nichts zahlen werden müssen. Nun habe ich doch ein Schreiben bekommen nach dem ich jetzt plötzlich doch zahlen muss. Nehme ich diese Abgaben und meine durch meine Tätigkeit zusätzlich entstandenen Krankenkassenbeiträge zusammen habe ich Abzüge von fast 50%, ohne Steuern. Das kann ja wohl nicht sein, bei einem Bruttoverdienst der weit unter dem Existenzminimum liegt.
Sie waren vermutlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Die Einschätzung, ob Sie Versicherungspflicht kraft Gesetz werden trifft jedoch nicht die A&B-Stelle sondern die Fachabteilung. Bitte legen Sie gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, dass das Arbeitseinkommen in dem von Ihnen benannten Zeitraum erzielt wurde und das Kalenderjahr nicht voll belegt gewesen ist. Ferner bitten Sie darum den § zu benennen in dem von einer fiktiven Hochrechnung Ihres Entgeltes die Rede ist.
Mekisoam 02.11.2017 | 01:05
Zitat von Genervter anzeigenausblenden
Ich habe meine Selbständigkeit der Rentenversicherung gemeldet und war insgesamt drei mal persönlich da. Dort hat man mir immer zugesagt, dass ich nichts zahlen werden müssen. Nun habe ich doch ein Schreiben bekommen nach dem ich jetzt plötzlich doch zahlen muss. Nehme ich diese Abgaben und meine durch meine Tätigkeit zusätzlich entstandenen Krankenkassenbeiträge zusammen habe ich Abzüge von fast 50%, ohne Steuern. Das kann ja wohl nicht sein, bei einem Bruttoverdienst der weit unter dem Existenzminimum liegt.
Werner67am 02.11.2017 | 09:55
Sie haben 4705 EUR in ca. 9 Monaten verdient - wenn man davon ausgeht, dass Sie die selbständige Tätigkeit am 28.03.2016 aufgenommen haben. Das sind im Monatsdurchschnitt mehr als 450 EUR. Somit überschreiten Sie die Geringfügigkeitsgrenze. Man würde die 4705 EUR Jahresgewinn nur dann durch 12 Monate teilen, wenn Sie die Tätigkeit bereits Anfang Januar aufgenommen hätten. Und nur dann käme man zu dem Ergebnis, dass Sie geringfügig tätig waren. Gesetzesgrundlage: § 165 Abs. 1 SGB VI. Da steht auch, dass das lediglich im Teil eines Jahres erzielte Einkommen auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen ist. Gruß Werner
Mekisoam 02.11.2017 | 13:12
Vielen Dank ersteinmal für die Antworten. Ich kann insofern Nachweise Erbringen, als dass ich einige Emails habe in denen die Ergebnisse von Meetings mit dem zuständigen Professor niedergeschrieben sind. Des weiteren kann ich Nachweisen, dass meine Lehrunterlagen am Anfang des Lehrauftrags vorhanden waren. Reicht dies als Nachweis? Solche Unterlagen erstellen sich ja nicht von alleine und auch nicht gerade über Nacht. Dann hätte ich noch eine weitere Frage allerdings eher aus Interesse. Verstehe ich das richtig, dass dieser 12 Monatszeitraum, dann für ein Kalenderjahr hochgerechnet wird? Wenn ich also ausschließlich! einen Lehrauftrag von 01.11.16 bis 28.02.17 gehabt hätte. Würde dann der Verdienst von Nov und Dez 2016 genommen und auf das Jahr 2016 hochgerechnet, also mal 6. Und der verdienst von 2017 genommen und ebenfalls auf ein Jahr hochgerechnet, also mal 6. Oder würde der Gesamtzeitraum von 4 Monaten betrachtet und dann auf ein Jahr hochgerechnet also mal 3?
Mekisoam 02.11.2017 | 13:51
Vielen Dank ersteinmal für die Antworten. Ich kann insofern Nachweise Erbringen, als dass ich einige Emails habe in denen die Ergebnisse von Meetings mit dem zuständigen Professor niedergeschrieben sind. Des weiteren kann ich Nachweisen, dass meine Lehrunterlagen am Anfang des Lehrauftrags vorhanden waren. Reicht dies als Nachweis? Solche Unterlagen erstellen sich ja nicht von alleine und auch nicht gerade über Nacht. Dann hätte ich noch eine weitere Frage allerdings eher aus Interesse. Verstehe ich das richtig, dass dieser 12 Monatszeitraum, dann für ein Kalenderjahr hochgerechnet wird? Wenn ich also ausschließlich! einen Lehrauftrag von 01.11.16 bis 28.02.17 gehabt hätte. Würde dann der Verdienst von Nov und Dez 2016 genommen und auf das Jahr 2016 hochgerechnet, also mal 6. Und der verdienst von 2017 genommen und ebenfalls auf ein Jahr hochgerechnet, also mal 6. Oder würde der Gesamtzeitraum von 4 Monaten betrachtet und dann auf ein Jahr hochgerechnet also mal 3?
Mal ganz ehrlich, Sie haben studiert Lehrbeauftragter und können noch nicht mal die einfachsten Dinge.
Mal ganz ehrlich, würde ich so Flugzeuge auslegen, wie diese Berechnungen angestellt werden, würde ich wegen grober Fahrlässigkeit schneller im Gefängnis sitzen als ich gucken kann ;).
W*lfgangam 02.11.2017 | 20:40
Zitat von Mekiso anzeigenausblenden
Hallo Mekiso, Versicherungspflicht entsteht in den Monaten, in denen das Arbeitseinkommen tatsächlich erzielt worden ist - und das auch in mtl. Betrachtungsweise - _wenn_ Sie das nachweisen können/die mtl. Einkünfte und den dafür zugrunde gelegten Zeitraum. Ansonsten erfolgt die pauschale Umlage des Arbeitseinkommens auf alle Monate des Jahres ab Beginn der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit bis zu dessen Ende. Werner67 und Experten-Antwort haben es bereits erläutert, warum das so ist. Sie können da auch nicht 'tricksen'/ich mache doch das ganze Jahr durchgehend in 'Lehraufträge', um das Einkommen über alle 12 Monate zu strecken ...die vertraglichen Grundlagen werden grundsätzlich hinterfragt/sind wahrheitsgemäß von Ihnen zu deklarieren. Gruß w.
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