Hallo Veronika Kellermann,
aufgrund des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Das Abkommen regelt somit die gegenseitige Anrechnung von Versicherungszeiten.
Die Zusammenrechnung dient der Erfüllung der Wartezeit sowie der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Rentenarten.
Ob die fremdstaatlichen Beiträge auch anrechnungsfähig sind, prüft jeder Träger der Vertragspartner nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ebenso prüft jeder Träger nach diesen Rechtsvorschriften, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind. Da die Voraussetzungen für Rentenansprüche in beiden Vertragsstaaten unterschiedlich sind, ist es möglich, dass nur in dem einen oder nur in dem anderen oder aber in beiden Staaten gleichzeitig ein Rentenanspruch besteht.