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Rentenversicherung Lehrer

von ES09.08.2007 | 17:03
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, Lehrer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, außer sie beschäftigen einen Arbeitnehmer. Wie verhält es sich, wenn die Lehrtätigkeit nur einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit ausmacht, der andere Teil der selbständigen Tätigkeit nicht zur Rentenversicherungspflicht führt. Wenn der Selbständige einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für beide Bereiche einstellt - ist das ausreichend für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Lehrer? Sind ggf. eventuelle Arbeitsnachweise von dem Arbeitnehmer vorzulegen? Danke für Ihre Auskunft. Mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Frage ist allgemein nicht endgültig zu beantworten. Im Einzelfall ist ein Beratungsgespräch in der Beratungsstelle der Rentenversicherung empfehlenswert.

Als Grundsätze gelten: Handelt es sich um zwei verschiedene (trennbare) Tätigkeiten, ist eine getrennte Betrachtung anzustellen, handelt es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit (verschiedene Geschäftsfelder in einem organisatorischen Zusammenhang) ist zu prüfen welche Tätigkeit das Gepräge gibt. Dementsprechend dann auch die Zuordnung des Arbeitnehmers.

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