Sehr geehrte Damen und Herren,
Lehrer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, außer sie beschäftigen einen Arbeitnehmer.
Wie verhält es sich, wenn die Lehrtätigkeit nur einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit ausmacht, der andere Teil der selbständigen Tätigkeit nicht zur Rentenversicherungspflicht führt. Wenn der Selbständige einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für beide Bereiche einstellt - ist das ausreichend für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Lehrer?
Sind ggf. eventuelle Arbeitsnachweise von dem Arbeitnehmer vorzulegen?
Danke für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen