Hallo Zuza,
es gibt zwei Arten von „Aushilfs-“ oder „Minijobs“, einmal die geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job) und die so genannte „kurzfristige Beschäftigung“. Beide Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Die kurzfristige Beschäftigung muss von vorneherein auf 2 Monate oder 50 Tage begrenzt sein und gilt nur für Personen, die nicht berufsmäßig tätig sind, also praktisch nur für Hausfrauen, Schüler, Studenten und Rentner.Für beide Beschäftigungen, für die geringfügig entlohnte und die kurzfristige, gibt es steuerlich die Wahlmöglichkeit: Vorlage einer Steuerkarte oder pauschale Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Bei der geringfügig entlohnten zahlt der Arbeitgeber dann, wenn keine Lohnsteuerkarte vorliegt 2% Pauschalsteuer, bei der kurzfristigen allerdings 25%, plus Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer, wenn keine Lohnsteuerkarte vorliegt.
Die von Ihnen angesprochenen 20% Pauschalsteuer gibt es überhaupt nicht.
Bei der kurzfristigen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (ggfls. 0,1% Umlagebeiträge für die Lohnfortzahlungsversicherung, je nach Größe des Arbeitgebers), bei der geringfügig entlohnten pauschal für den Arbeitgeber 28 % oder 30 % (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer, wenn keine Steuerkarte vorgelegt wird. Plus auch hier ggfls. 0,1% Umlage.
Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gibt es keine Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Hier muss zwingend eine Steuerkarte vorgelegt werden. Daneben kann selbstverständlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, für die 2% pauschale Lohnsteuer gezahlt werden kann.
In Ihrer Situation ist es erkennbar sinnvoll, dass Sie den Arbeitgeber bei dem Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben bitten, 2% Pauschalsteuer zu zahlen (sind dann 8 Euro bei einem Lohn von 400 Euro).
Bei dem Arbeitgeber bei dem Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, legen Sie dann die Lohnsteuerkarte, Klasse 1, vor.
Noch Fragen ?
MfG M.F.