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Experten-Antwort

Rentenversicherung und studentische Aushilfe

von Georgina17.02.2013 | 16:46
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3 Antworten

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Hallo, ich bin 28, lese im Internet sehr widersprüchliche Infos und deshalb kann zu keinem Schluss kommen. Ich habe mit einem Unternehmen einen Vertrag über studentische Aushilfe abgeschlossen, nach dem ich 10 EUR pro Stunde bekommen soll. Wie viele Stunden ich in einem Monat arbeiten soll, ist nicht fixiert. Es sollen aber ca. 10-13 Stunden sein. Der Arbeitgeber behauptet, dass es egal ist, wie viel ich anhand der Stundenanzahl verdient habe, das heißt dass man als Student sowieso den vollen Betrag auf sein Konto überwiesen bekommt. Ich habe aber gelesen, dass man doch Rentenbeiträge zahlen soll, insbesondere wenn man insgesamt mehr als 450 EUR verdient hat. Komischerweise bekommt auch ein Kommiliton von mir im Durchschnitt 450 EUR ( der Vertrag ist genau so wie in meinem Falle zeitlich bis zum Ende des Jahres befriestet ) auf sein Konto ohne Abzüge zur Rentenversicherung und ohne dafür einen Befreiungsantrag gestellt zu haben. Ich würde Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir erklären würden, wer denn recht hat, der Arbeitgeber oder ich. Ich fürchte, mein Arbeitgeber irrt sich. Ich verstehe aber nicht, wie das sein kann, er könnte doch dafür bestraft werden, dass er mir meinen Bruttolohn im vollen Umfang überweist oder soll ich dafür sorgen, dass ein Teil meines Arbeitsentgelts an die Rentenversicherung geht? Danke im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es ist nicht egal wie viel Stunden man bei einem Stundenlohn von 10 Euro arbeitet, sondern ob die Beschäftigung noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten auch für Studenten.

Eine geringfügige Beschäftigung - entsprechend den neuen Regelungen ab dem 01. 01.2013 - liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind diese Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.

Wenn diese Grenze eingehalten wird, dann besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken - Pflege - und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung bestehen seit 01.01.2013 neue Regelungen. Danach besteht für eine Beschäftigung die ab dem 01.01.2013 aufgenommen wird Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Sie haben aber die Möglichkeit sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Damit verzichten Sie aber auch auf den Erwerb vollwertiger Rentenversicherungsbeiträge und eventueller Leistungsansprüche.

Der Arbeitgeber hat für gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 13 Prozent des Arbeitsentgeltes zu entrichten. In der Rentenversicherung hat Ihr Arbeitgeber einen Beitrag i.H.V. 15 % Ihres Arbeitsentgeltes zu entrichten. Der Restbetrag ( zum normalen Beitragssatz von 18,9 %) in Höhe von 3,9 % ist von Ihnen zu tragen. ( Berechnet aus einem Mindestentgelt i.H.v. 175 Euro) . Den vollen Betrag würden Sie überwiesen bekommen wenn Sie auf die Rentensicherungspflicht verzichten würden.

In der Anfrage war noch von einer Befristung der Beschäftigung die Rede. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Nachdem von einer regelmäßigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 - 13 Stunden gesprochen wird, dürfte bereits von Anfang an klar sein, dass sowohl die 2 Monate wie auch die 50 Arbeitstage überschritten werden. Eine kurzfristige Beschäftigung kommt dann nicht in Frage.

Werden die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung aber überschritten, so sind Sie als Student in der Kranken - Pflege - und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wohingegen in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht eintritt, das heißt, Sie und Ihr Arbeitgeber tragen den Beitrag zur Rentenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte. Die Regelungen für die Beitragsaufteilung in der Gleitzone ( 450,01 Euro - 850 Euro) gelten auch für versicherungspflichtige Studenten, wodurch sich für Sie der Beitrag reduziert.

Aufgrund von Übergangsvorschriften oder persönlichen Unterschieden können sich durchaus bei anderen Beschäftigten auch andere versicherungsrechtliche Konstellationen ergeben.

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2 Antworten

Georginaam 17.02.2013 | 17:16
sorry, es soll heißen 10-13 Stunden pro Woche! Also nicht pro Monat! Danke
Georginaam 21.02.2013 | 01:17
Danke! Wie ist es aber mit dem Befreiungsantrag, wenn man mal mehr als 450 EUR bekommt, mal nicht mehr als 450 EUR? Wird der Antrag immer automatisch aktiviert bzw deaktiviert? Oder kann man im oben beschriebenen Falle diesen Antrag gar nicht stellen, wenn man also erstens nicht weiß, wie viel man im folgenden Monat verdient und zweitens der Lohn vom Monat zum Monat schwankt?
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