Es ist nicht egal wie viel Stunden man bei einem Stundenlohn von 10 Euro arbeitet, sondern ob die Beschäftigung noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten auch für Studenten.
Eine geringfügige Beschäftigung - entsprechend den neuen Regelungen ab dem 01. 01.2013 - liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind diese Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.
Wenn diese Grenze eingehalten wird, dann besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken - Pflege - und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung bestehen seit 01.01.2013 neue Regelungen. Danach besteht für eine Beschäftigung die ab dem 01.01.2013 aufgenommen wird Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Sie haben aber die Möglichkeit sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Damit verzichten Sie aber auch auf den Erwerb vollwertiger Rentenversicherungsbeiträge und eventueller Leistungsansprüche.
Der Arbeitgeber hat für gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 13 Prozent des Arbeitsentgeltes zu entrichten. In der Rentenversicherung hat Ihr Arbeitgeber einen Beitrag i.H.V. 15 % Ihres Arbeitsentgeltes zu entrichten. Der Restbetrag ( zum normalen Beitragssatz von 18,9 %) in Höhe von 3,9 % ist von Ihnen zu tragen. ( Berechnet aus einem Mindestentgelt i.H.v. 175 Euro) . Den vollen Betrag würden Sie überwiesen bekommen wenn Sie auf die Rentensicherungspflicht verzichten würden.
In der Anfrage war noch von einer Befristung der Beschäftigung die Rede. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Nachdem von einer regelmäßigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 - 13 Stunden gesprochen wird, dürfte bereits von Anfang an klar sein, dass sowohl die 2 Monate wie auch die 50 Arbeitstage überschritten werden. Eine kurzfristige Beschäftigung kommt dann nicht in Frage.
Werden die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung aber überschritten, so sind Sie als Student in der Kranken - Pflege - und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wohingegen in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht eintritt, das heißt, Sie und Ihr Arbeitgeber tragen den Beitrag zur Rentenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte. Die Regelungen für die Beitragsaufteilung in der Gleitzone ( 450,01 Euro - 850 Euro) gelten auch für versicherungspflichtige Studenten, wodurch sich für Sie der Beitrag reduziert.
Aufgrund von Übergangsvorschriften oder persönlichen Unterschieden können sich durchaus bei anderen Beschäftigten auch andere versicherungsrechtliche Konstellationen ergeben.