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Rentenversicherung während Sperrfrist ALG!

von Sebastian17.03.2009 | 18:19
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, wenn man selbst kündigt, erhält man ja in der Regel eine Sperrfrist vom Arbeitsamt, während der man kein ALG1 erhält. Wird in dieser Zeit vom Arbeitsamt trotzdem in die Rentenversicherung eingezahlt und wenn ja, in welcher Höhe? Ich weiß, das ist das Forum der DRV, aber vielleicht weiß ja trotzdem jemand, wie es in diesem Fall mit der gesetzlichen Krankenversicherung aussieht. Wird die auch während der Sperrfrist übernommen oder muss man sich dann selbst versichern? Merci schon mal!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sebastian,

hinsichtlich Ihrer rentenversicherungsrechtlichen Frage kann ich den Beiträgen von Paul und Wolfgang zustimmen. Zur Klärung der krankenversicherungsrechtlichen Frage wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Krankenkasse.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Sebastian,

aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht kann ich dem Beitrag von Chris nur zustimmen.

Zum Überbrückungstatbestand:

Bestimmte Anrechnungszeiten liegen nur vor, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen ist; das gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

Das Unterbrechungserfordernis ist erfüllt, wenn sich die Anrechnungszeittatsache grundsätzlich unmittelbar an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit anschließt. Für den unmittelbaren Anschluss ist es ausreichend, wenn die Lücke keinen vollen Kalendermonat umfasst. Bei einer zeitlich größeren Lücke kann der Tatbestand der Unterbrechung einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit durch das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des so genannten Überbrückungstatbestandes gewahrt werden.

Ein Überbrückungstatbestand bewirkt also, dass der Anschluss an die versicherte Beschäftigung/Tätigkeit nicht verloren geht, auch wenn in diesem Zeitraum kein Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt ist.

9 Antworten

Paulam 17.03.2009 | 18:55
Die Sperrzeit ist keine rentenrechtliche Zeit, weder mit noch ohne Beiträge. Es ist lediglich ein sogenannter Überbrückungstatbestand, der aber rentenrechtlich nicht bewertet wird.
Wolfgangam 17.03.2009 | 20:35
> sogenannter Überbrückungstatbestand ...und dafür sorgt, dass keine Versicherungslücke entsteht und z. B. die für eine Rente wegen Erwerbsminderung (oft) wichtige lückenlose Versicherungszeit erhält. Den 'Sperrfristbescheid' heben Sie (Sebastian) auf, falls die BA der DRV keine Meldung für diese Zeit machen sollte - und weisen somit die Lücke nach. Hallo Sebatian, Zur KV: Die KV besteht nur im Rahmen der Leistung der BA. Ich glaube, nach 4 Wochen sind Sie aus der KV raus, wenn Sie sich nicht selbst in dieser Zeit freiwillig in der KV versichern. Ihre Krankenkasse sollte Sie rechtzeitig anschreiben und Sie darauf hinweisen. Gruß w.
Chrisam 17.03.2009 | 20:48
Mit der KV sind sie ab dem 2. Monat Versicherungspflichtig (sh. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) Für die Zischenzeit fallen in der Regel keine Beiträge an, wenn Sie vorher Versicherungspflichtig waren. Bei vorheriger freiwilliger Krankenversicherung müssen Sie allerdings Beiträge zahlen.
Sebastianam 18.03.2009 | 18:51
Hallo Chris, heißt das, ich muss mich ab dem 2ten Monat der Sperrfrist selbst versichern? Zu welchem Betrag - ich habe dann ja kein Einkommen? Da die Sperrfrist i.d.R. max. 3 Monate ist, müßte ich also nur zwei Monate selbst die GKV zahlen, denn ab dem 4ten Monat müßte ja das Arbeitsamt zahlen, wenn ich bis dahin nicht wieder einen neuen Job habe. Richtig?
Sebastianam 18.03.2009 | 18:55
Hallo und Danke an alle, Verstehe ich das so richtig? Während der Sperrzeit - sammle ich keine weiteren Entgeltpunkte - die Zeit zählt aber zur Erfüllung gewisser Zeiten (z.B. 3 Jahre versichert in den letzten 5 Jahren für EM-Rente; notwendige Versicherungszeit zur Erfüllung Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente für Langjährige Versicherte). Wenn ich während der Sperrzeitder Zeit keine EP bekomme, kann ich dann selbst Beiträge zur DRV einzahlen?
Chrisam 18.03.2009 | 21:01
Zur KV: Die Agentur für Arbeit zahlt in einer Sperrzeit ab dem 2. Monat die Beiträge, auch wenn keine Leistung gezahlt wird. Zur RV: Stimmt nicht ganz so: - keine weiteren Entgeltpunkte - gilt nicht für EM-Rente 3 Jahre Pflichtbeiträge in letzten 5 Jahren. - zählt auch nicht für Zeiten langjährig Versicherte Ob es Sinn macht, freiwillige Beiräge einzuzahlen, sollten Sie einmalö eine Beratungsstelle der DRV aufsuchen.
Sebastianam 18.03.2009 | 22:57
Das verstehe ich jetzt leider nicht ganz... und was heißt dann der Beitrag von Wolfgang, dass die Zeit ein soganannter "Überbrückungstatbestand" ist? Wofür ist der gut bzw. wo entstehen keine Versicherungslücken? Er hat doch auch vom lückenlosen Versicherungsverlauf als Voraussetzung für eine EM-Rente geschrieben? Danke noch mal.
Wolfgangam 19.03.2009 | 18:42
Hallo Sebastian, den Experten-Beitrag dadrunter wollte ich direkt kommentieren (kein Antwortfeld), daher hier ... > "Das Unterbrechungserfordernis ist erfüllt, wenn sich die Anrechnungszeittatsache grundsätzlich unmittelbar an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit anschließt. Für den unmittelbaren Anschluss ist es ausreichend, wenn die Lücke keinen vollen Kalendermonat umfasst. Bei einer zeitlich größeren Lücke kann der Tatbestand der Unterbrechung einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit durch das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des so genannten Überbrückungstatbestandes gewahrt werden." Lieber Experte, das versteht kein Versicherter, der 'nur' deutsch spricht ;-) (haben wir keine Rhetorik-Seminare, die dem Bürger Amtsdeutsch in Klartext verständlich machen ? :-) Fromaljuristisch haben Sie natürlich Recht - aber das Ergebnis sehen Sie in wiederholter Nachfrage ... Sebastian, die Zeit der Sperrfrist ist für die Rentenversicherung grundsätzlich keine Zeit, die als Rentenzeit in Ihrem Rentenkonto angerechnet wird - sprich, sie wäre eine 'Lücke'. Diese Lücke führt dazu, dass die folgende Alo-Zeit mit Leistungsbezug des Arbeitsamtes (BA) zwar angerechnet wird - ist ja Beitragszeit, die BA zahlt dafür in Ihr Rentenkonto ein. Einen Anspruch auf Alo/Beitragszahlungen haben Sie nur begrenzt - danach könnte es sein, dass Sie nur noch Arbeit suchend gemeldet sind, die BA zahlt keine Beiträge mehr zur DRV. Diese Zeit (Alo-Meldung ohne Beiträge) ist nur Rentenzeit, wenn Sie ohne Lücke an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anschließt - und da kommt die Sperrfrist ins Spiel ...DA wäre die Lücke/die nicht gemeldete Sperrfrist. Und genau hier kommt - was Experte sagt - diese Sperrfrist 'als Überbrückungszeit' zwischen Beschäftigungsende und Beginn Alo-Leistung ins Spiel, die dafür sorgt, das keine 'Lücke entstanden' ist - wenn man die Lücke im Rahmen des Sperrfristbescheides nachweisen kann (falls die BA diese Zeit nicht gemeldet hat). Und da schließt sich der Kreis ...für eine Rente wegen Erwerbsminderung brauchen Sie einen lückenlosen Verlauf an Rentenzeiten im Rücken. Kompliziert ? ...ein bisschen (auch meine Ausführungen sind nicht wirklich einfacher ;-) Auch hier der allgemeine Rat, die nächste Beratungsstelle aufzusuchen und sich da noch mal die Zusammenhänge erklären zu lassen. Gruß w. PS: ...mit KV hatte das eben rein gar nichts zu tun, nur mit dem möglichen Verlust der Rentenanspruchs wegen 'Invalidität' / Erwerbsminderung
Sebastianam 20.03.2009 | 21:42
Hallo Wolfgang, Danke, das war jetzt verständlicher. Dass das ganze nichts mit der KV zu tun hat ist mir klar. Deshalb habe ich das ganze am Anfang ja auch als zwei separate Fragen gestellt. Vielen Dank an alle! Sebastian
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