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Rentenversicherungsausweis/Studium

von Bianca15.05.2008 | 18:21
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Fragen wären: 1. Meine Tochter hat dieses Jahr Abitur gemacht und wird in Juni mit der Schule fertig sein. Sie hat noch nie gearbeitet. Jetzt habe ich bei unserer Krankenkasse, wo sie über uns Familienversichert ist, den Sozialversicherungsausweis beantragt. Meine Frage: Ist der Sozialversicherungsausweis auch bei Krankenkassenwechsel noch gültig, falls meine Tochter später eine andere Krankenkasse wählt? Wie lange ist so ein Ausweis überhaupt gültig? Wird dieser von der der LVA oder BVA ausgestllt oder ist das egal? Soll meine Tochter dann gleich, wenn sie den Sozialversicherungsausweis hat und sozulsgen ein Rentenkonto eingerichtet wurde ihre Zeugnisse beglaubigen lassen und an die Rentenversicherung schicken oder hat das noch Zeit? Sie möchte in Oktober studieren......muss sie das den Rententräger vor Studiumbeginn oder während melden damit die Zeit gutgeschrieben wird? Von Schulende, also juni bis Studiumbeginn möchte sie eine Arbeit annehmen, falls es ein 400 Euro Job ist soll sie dann freiwillig selbst aufstocken für die Rentenversicherung oder ist es bei ihr nicht rentabel? Vielen Dank für die Beantwortung mfg

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst ist es richtig, dass der Begriff Erwerbsunfähigkeit bzw. EU-Rente dem alten, bis 31.12.2000 geltenden Recht, entspricht. Ein "Wechsel" in diese alte Rentenart ist also nicht möglich. Was die Befristung angeht, so kommt es darauf an, ob diese wegen einer Aussicht auf gesundheitliche Besserung ausgesprochen wurde, dann kann sie insgesamt maximal für neun Jahre (also in Ihrem Fall bis 2014) ausgesprochen werden. Ist dann keine Besserung festzustellen, ist die Rente auf Dauer zu gewähren. Liegt eine sog. "Arbeitsmarktrente" vor, d.h. sie haben ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden, muss die Befristung immer wieder in maximal Drei-Jahres-Schritten vorgenommen werden. Sollten Sie 1951 geboren sein, haben Sie keinen Altersanspruch mit 60 (es sei denn Sie hätten einen GdB von 50 (30 genügen nicht!) ; sollten Sie noch 1950 geboren sein, nur dann, wenn Sie nach dem alten Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind, wovon allerdings ausgegangen werden kann.

7 Antworten

Biancaam 15.05.2008 | 19:16
Erwächst eigentlich ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente aud einen 400 Job wenn nicht selbst "aufgestockt wird" also noch selbst Beiträge gezahlt zur Rentenversicherung werden? Danke
Schadeam 15.05.2008 | 19:04
der Sozialversicherungsausweis enthält im wesentlichen die Rentennummer Ihrer Tochter und diese begleitet Ihre Tochter ein Leben lang - wer den Ausweis ausgestellt hat, ist völlig gleichgültig. Nach derzeitigem Recht zählen Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Zeit, werden für Ihre Tochter aber nicht mehr rentensteigernd sein, weil sie kaum vor 2009 in Rente gehen wird. Insofern hat das mit dem Vormerken noch Zeit. Das Abizeugnis läuft Ihnen ja nicht weg - aber wenn Sie wollen, können Sie die Zeit auch gleich vormerken lassen. Das Studium sollte Ihre Tochter nach dem Abschluß geltend machen (und sich von der Uni Beginn und Ende bescheinigen lassen). Sie könnten das natürlich auch nach jedem Semester tun - Sie wollen doch die Behörde Rentenversicherung nicht alle halbe Jahre mit einem Antrag belästigen - denken Sie bitte auch an den Verwaltungsaufwand? Am wenigsten Aufwand verursacht es, wenn Sie sich die Zeiten besorgen und alles zusammen nach Abschluß des Studiums nachweisen. Und das mit dem Aufstocken bei Minijobs für Studenten ist m.E. eine Glaubenssache. Verdient Ihre Tochter 1 Jahr lang im Monat 400 €, so zahlt sie in diesem Jahr ca 240 € zusätzliche Beiträge und hat später dafür mal 1,5 € mehr Monatsrente. Meinen Sie, dass das einem jungen Menschen lukrativ erscheint, als 20 jähriger auf 240 € zu verzichten um 47 Jahre später dafür einen Euro mehr Rente zu haben. Machen Sie sich nicht zuviel Gedanken um das Glück Ihrer Tochter, wer weiß, was da noch alles kommt. Wird Ihre Tochter nach dem Studium Beamtin oder macht sich Selbständig, wären all Ihre Planspiele für die Katz.
LSam 15.05.2008 | 19:55
Ihre Aussage "...wenn nicht aufgestockt wird, also noch selbst Beiträge gezahlt ...werden" ist eigentlich wiedersprüchlich, werden nun Beiträge gezahlt oder werden keine gezahlt? Gehe mal davon aus, Sie wollten wissen ob ein Anspruch entsteht, wenn keine Aufstockung vorgenommen wird? Aussage: Ohne Aufstockung auf den jeweils geltenden RV Beitragssatz entstehen aus einem 400€ Job keine Anwartschaften für eine Rente, egal welche. Unabhängig davon werden aber aus diesen Zeiten in einem gesonderten Berechnungsschritt Entgeltpunkte ermittelt, die geringfügig rentensteigernd wirken.
ich binsam 15.05.2008 | 19:05
habe eine frage an sie was ist der unterschied zwischen eu-und em-rente bin 57 jahre alt seit 2005 (4jahre) volle erwerbsminderung bei 30% em-rentnerin und muss 2009 einen neuen antrag zwecks rente stellen. erste verlängerung ein jahr, zweite drei jahre. kann ich in eine andere rentenform übergehen
Schadeam 15.05.2008 | 20:47
wenn Ihre Tochter aufstockt, hätte sie nach 5 Jahren einen Rentenanspruch - aber: von der Höhe können Sie das vergessen. Das würde nie über die Bedürftigkeitsgrenzen gehen und da die Tochter in diesem Fall so krank wäre, dass sie nie mehr arbeiten kann, würde sich an dieser Bedürftigkeit lebenslang nichts ändern. (ohne die Aufstockung entsteht ohnehin kein Anspruch) Machen Sie sich als besorgte Mutter keine solchen Gedanken! Das Kind soll schauen, dass sie das Studium gut und schnell beendet und dann einen Job finden. Wenn sie sich dann mit 25, wenn sie verdient, Gedanken über eine Geldanlage als Altersvorsorge macht, ist das früh genug.
Schadeam 16.05.2008 | 08:00
die heutige EM Rente hieß früher mal Eu Rente - die Unterschiede in der Definition will ich mir ersparen, Sie bekommen ja die volle Rente und mehr gibts nicht. 2009 stellen Sie, sofern Sie sich weiterhin für voll erwerbsgemindert halten, einen erneuten Verlängerungsantrag, dann sehen Sie ob und wie lange die Rente diesmal verlängert wird. Eine Altersrente können Sie frühestens mit 60 erhalten, ob die Voraussetzung dafür erfüllt ist, erfragen Sie am besten bei der nächsten Außenstelle der RV. Die Altersrente ist i.d.R. genau der gleiche Betrag wie die vorhergehende EM Rente.
ich binsam 16.05.2008 | 18:38
danke für die antworten, sie haben mir sehr geholfen nur noch eine frage. ich war leider im letzten jahr nicht mehr beim arzt(chirurg)es geht um den nächsten antrag wie soll ich mich verhalten. ich hatte einen komplizierten trümmerbruch am rechten ellenbogen, kann kaum noch etwas mit der hand machen, da diese sehr schnell bläulich und dick wird. danke im voraus für die antwort
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