Zunächst ist es richtig, dass der Begriff Erwerbsunfähigkeit bzw. EU-Rente dem alten, bis 31.12.2000 geltenden Recht, entspricht. Ein "Wechsel" in diese alte Rentenart ist also nicht möglich. Was die Befristung angeht, so kommt es darauf an, ob diese wegen einer Aussicht auf gesundheitliche Besserung ausgesprochen wurde, dann kann sie insgesamt maximal für neun Jahre (also in Ihrem Fall bis 2014) ausgesprochen werden. Ist dann keine Besserung festzustellen, ist die Rente auf Dauer zu gewähren. Liegt eine sog. "Arbeitsmarktrente" vor, d.h. sie haben ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden, muss die Befristung immer wieder in maximal Drei-Jahres-Schritten vorgenommen werden. Sollten Sie 1951 geboren sein, haben Sie keinen Altersanspruch mit 60 (es sei denn Sie hätten einen GdB von 50 (30 genügen nicht!) ; sollten Sie noch 1950 geboren sein, nur dann, wenn Sie nach dem alten Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind, wovon allerdings ausgegangen werden kann.