Hallo Herr Schilpp,
ich habe mal einen Teil des RH der DRV Bund zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kopiert:
"Nach dem BSG-Urteil vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 15/04 R tritt Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt werden, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI genannten Betrages (400,00 EUR) überschritten wird.
Die Rentenversicherung hat beschlossen, diesem Urteil rückwirkend für die Zeit ab 01.01.1999 zu folgen. Damit wurde grundsätzlich wieder eine Gleichstellung der Kriterien für die Beurteilung eines "versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" in § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI hergestellt. Die bisherige Rechtsauffassung zu § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI wurde aufgegeben.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (vergleiche Abschnitt 1.1) wurde § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger geändert."
Soll heißen:
Sofern Ihre 3 Arbeitnehmer (wenn diese im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigt sind) zusammen mehr als 400 Euro verdienen - dann sind Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit selbst nicht versicherungspflichtig.
(Eine Befreiung von der Rentenversicherung meint etwas anderes- das betrifft z.B. angestellte Apotheker etc., ähnliches gilt für die Versicherungsfreiheit --> z.B. Beamte)
Sofern noch nicht geschehen- teilen Sie der DRV unter Vorlage der Arbeitsverträge mit, dass Sie Arbeitnehmer beschäftigen, dann wird man Ihr Versicherungsverhältnis richtigstellen und ggfs. zuviel gezahlte Beiträge erstatten.
MfG
zelda