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Rentenversicherungsbeiträge

von Andrea P.06.05.2010 | 09:12
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ich bin 68 Jahre alt, beziehe keine Rentenleistung. Habe mich in den 60 er Jahren auszahlen lassen. Jetzt habe ich eine Beschäftigung aufgenommen ( kein Minijob ). Mir wurde von der AOK mitgeteilt, das nun auch Beiträge zur Rentenversicherun gezahlt werden müssen, mit der Begründung, das ich eine Versicherungsnummer habe,und in meinem Rentenkonto keine 60 Beitragsmonate vorliegen. Muss ich, oder mein Arbeitgeber nun Beiträge zahlen?? Ich kann doch sowieso keine Rente mehr bekommen. Vielen Dank für die Antworten.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Guten Tag "Andrea P.",

grundsätzlich muss von jeder versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt werden. Ausnahmen gibt es u.a. für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht und keine "Versicherteneigenschaft" haben.

Das bedeutet, dass Sie bis dahin keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und kein Kind erzogen haben oder die gezahlten Beiträge wurden erstattet.

Prüfen kann das Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte wie Sie einen Rentenanspruch erwerben oder sich die Beiträge erstatten lassen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

6 Antworten

whiskyam 06.05.2010 | 10:29
Da Sie noch keine Rentnerin sind, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber Rentenbeiträge zahlen. Sie üben eine ganz normale versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Rentenanspruch besteht, wenn Sie 60 Kalendermonate an Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten haben. Für ein Kind (vor 1992 geboren)bekommen Sie 12 Monate anerkannt. Dafür gibt es pro Jahr 27,20€ Monatsrente. Nach neuem Recht können Sie die zu den 60 Kalendermonaten noch fehlenden Beitragsmonate nach §208 SGB VI auf einmal nachzahlen, so dass Sie dann nach Zahlung dieser Beiträge einen Altersrentenanspruch hätten. Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 79,60€. Dann könnten Sie auch weiterarbeiten ohne selbst weiter Arbeitnehmerbeiträge zahlen zu müssen. Der Rentenbeginn hängt von der Antragstellung ab. Das bedeutet: Wenn Sie noch im Mai einen Rentenantrag und die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge beantragen, hätten Sie ab Juni einen Altersrentenanspruch. Deswegen empfehle ich Ihnen dringend, noch im Mai in eine Auskunfts-und Beratungsstelle zu gehen und sich beraten zu lassen. Dazu nehmen Sie noch das Stammbuch, BIC/IBAN-Nr,Krankenversicherungskarte,Steuer-ID-Nr.,Sozialversicherungsnummer und Personalausweis mit sowie Ihren Mann, da er auch noch ein Formular mit unterschreiben muss.
Andrea P.am 06.05.2010 | 10:54
Vielen Dank schonmal für die Antworten. Frage an USer "aha" Wo finde ich denn die von Ihnen angesprochenen Vorschriften?
Ahaam 06.05.2010 | 10:38
Versicherungsfreiheit in der gRV besteht gem. § 5 Abs. 4 Ziff. 3 nur: - bis zur Regelaltersgrenze (bei Ihnen 65.Lj.) nicht versichert waren oder NACH Erreichen der RAG eine Beitr.Erstattung erhalten haben. Auch eine Erstattung nach den alten Vorschriften (§1303 RVO bzw. § 82 AVG) führt lt. Kurzkommentar der DRV zur Versicherungsfreiheit! (RV SGB VI, 13. Aufl. 2009 - Bem. 7.5 zu § 5)
whiskyam 06.05.2010 | 10:53
Hat die Versicherte Kindererziehungszeiten zurückgelegt, tritt keine Versicherungsfreiheit ein mit der Folge, dass die Beschäftigung versicherungspflichtig ist und somit Rentenbeiträge aus der Beschäftigung zahlen muss.
Andrea P.am 06.05.2010 | 13:54
Einen ganz grosses Dankeschön an alle die mir geantwortet haben. Ich finde es super das es dieses Forum gibt!!!! In der heutigen Zeit wird ja lieber geschimpft als gelobt, aber ich muss allen hier ein grosses Lob aussprechen für die tolle Hilfe.
Ahaam 06.05.2010 | 14:19
Die Kurzkommentare kann man für ein paar Euro bei der DRV Bund bestellen - schauen Sie mal auf deren Weltnetzseite. http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDo…
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