Zitiert von: dierenteistsicher
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde mich selbstständig machen und Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge nur noch im Rahmen einen Minijobs entrichten.
Die Krankenkasse hat mir nun mitgeteilt, dass ich mich freiwillig mit oder ohne gesetzlichem Krankengeldanspruch versichern kann.
Dabei gilt dass jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, diese Sozialversicherungsbeiträge auch bei Krankengeldbezug zahlen muss.
Wie sieht dies im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit dem Minijob aus?
Würden vom Krankengeld dann Rentenversicherungsbeiträge abgezogen? Bemessen sich diese dann nach den Einkünften aus dem Minijob oder aus dem Arbeitseinkommen als Selbstständige?
Beiträge zur KV aus einem Minijob führen nicht zum Anspruch auf Krankengeld. Sie haben lediglich Anspruch auf Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers.
Die konkreten Antworten zu Fragen zum Minijob finden Sie bei minjobzentrale.de
Insofern sollten Sie für die KV eine der Optionen 'mit Krankengeldanspruch' wählen. Der gesetzliche Krankengeldanspruch beginnt erst nach sechs Wochen AU, durch Zusatzbeiträge kann man diesen Zeitraum verkürzen.
Der Mindestbeitrag für Selbstständige ist festgelegt, und wird dann nach vorliegendem Einkommensteuerbescheid korrigiert. Werden Sie also vor Einkommensteuerbescheid krank, gibt es Krankengeld erst mal nur aus dem Mindestbeitrag.
Genaueres hierzu erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Zwar kann ein evtl. späterer Krankengeldbezug entsprechend Ihrer obigen Bemerkungen wieder RV und ALV-pflichtig sein, aber Sie sollten zunächst klären, ob Ihre selbstständige Tätigkeit 'jetzt' überhaupt versicherungsfrei in der RV ist oder trotz 'Selbstständig' der Versicherungspflicht unterliegt.
Auch bei der RV können Sie sich freiwillig versichern, sofern Sie nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen gehören. Hier gibt es verschiedene Varianten bezüglich der Beitragshöhe (zwischen ca. 80 bis ca. 1000,00 EUR).
Sie sollten auch eine mögliche Erwerbsminderung (die dann länger dauert als 78 Wochen Krankengeld) nicht außer Acht lassen. Wenn Ihr Minijob RV-pflichtig ist, bleibt ein erworbener Anspruch zwar erhalten, aber es gibt dann natürlich für diese Zeit auch nur Rente aus diesen Beträgen und nicht aus der hoffentlich viel lukrativeren Selbstständigkeit (hier gilt als Einkommen für die RV übrigens immer der Betrag, der lt. FA als 'steuerpflichtiges Einkommen' festgelegt wird).
Sie sollten sich also auf jeden Fall noch einmal von Ihrer zuständigen DRV (telefonisch) beraten lassen.
Viel Erfolg und alles Gute!
hier noch etwas Literatur zur Selbstständigkeit:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/DRV/Servicesuche_Formular.html;jsessionid=BE74B7E15E88A254E5D45FC861C510A5.delivery1-8-replication?nn=db5bccbb-1b9c-49d3-b257-329e098ef33f&resourceId=2c40bc32-de92-4c67-8240-cefc783542d2&input_=7b951417-ea04-4651-ad99-0e3224e9e858&pageLocale=de&templateQueryString=selbstst%C3%A4ndig&submit=