Krankengeldbezug: 09.05.2017 bis 02.09.2018 Leistungsfall der vollen EM-Rente: 03.05.2017 Rentenbeginn 01.06.2018 Erste monatl. Rente: 01.10.2018
In meinem Versicherungsverlauf sind Zahlungen an die Rentenversicherung von meinem Krankengeld bis zum 31.05.2017 akzeptiert worden. Ab dem 01.06.2017 bis zum 02.09.2018 wurden die Zahlungen an die DRV nirgendswo erfasst.
In diesem Zeitraum habe ich über 2.000 € an die Rentenkasse überwiesen, hat die Rente Anspruch an diesem Geld oder kann ich nach §202 SGB VI es zurückverlangen? Immerhin hat man mir das Geld unterschlagen?
14.09.2018, 17:42
von
DRV
Nach §75 Abs. 2, Nr.1 SGB 6 werden für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, keine Entgeltpunkte ermittelt. Die gezahlten Beiträge können sich daher erst bei einer späteren Altersrente auswirken.
Somit Ball flachalten. Keine Unterschlagung und keine Rückforderung. Erst informieren, dann, nur falls berechtigt, meckern!
17.09.2018, 09:52
Experten-Antwort
Hallo §202 6. SGB,
wir schließen uns der Antwort von DRV an.
19.09.2018, 09:47
von
§202 6. SGB
Und was ist mit den BEiträgen nach dem Eintritt der Erwerbsminderung? Ab da an war ich ja Rentenversicherungsbefreit (in der Rente zahlt man ja keine Beiträge)?
19.09.2018, 10:02
Experten-Antwort
Als Erwerbsminderungsrentner sind Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Die Beiträge nach Beginn der EM-Rente bleiben in Ihrem Versicherungskonto und werden in Ihrer Altersrente berücksichtigt.
19.09.2018, 10:12
von
§202 6. SGB
Schade, kann man da gar nichts machen?
Ich bin 24 und schwer krank, werde es vermutlich nicht bis zur Altersrente schaffen und muss die Beiträge trotzdem abführen?
19.09.2018, 10:17
Experten-Antwort
Ja, so ist es.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute.
19.09.2018, 10:17
von
§202 6. SGB
Zitiert von: Experte/in
Als Erwerbsminderungsrentner sind Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Die Beiträge nach Beginn der EM-Rente bleiben in Ihrem Versicherungskonto und werden in Ihrer Altersrente berücksichtigt.
Gibt es dazu eine Gesetzesquelle?
Meine KK teilte mir mit, dass die gezahlten Beiträge mit dem Krankengeld verrechnet werden?!
19.09.2018, 10:23
Experten-Antwort
Im § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI steht, unter welchen Voraussetzungen man als Krankengeldbezieher versicherungspflichtig ist. Im Jahr 1995 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat. Die Urteile des BSG vom 25.01.1995 (AZ: 12 RK 58/94, AZ: 12 RK 59/94 und AZ: 12 RK 51/93) finden Sie sicher im Internet.
19.09.2018, 10:41
von
§202 6. SGB
Danke!
20.09.2018, 13:10
von
§202 6. SGB
Zitiert von: Experte/in
Im § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI steht, unter welchen Voraussetzungen man als Krankengeldbezieher versicherungspflichtig ist. Im Jahr 1995 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat. Die Urteile des BSG vom 25.01.1995 (AZ: 12 RK 58/94, AZ: 12 RK 59/94 und AZ: 12 RK 51/93) finden Sie sicher im Internet.
Zur Info:
Die Krankenkasse hat mir die gezahlten RV-Beiträge ab dem 01.06.2018 (Rentenbeginn) erstattet.
Solarstrom selbst erzeugen und ins Netz einspeisen, dafür gibt‘s 20 Jahre lang eine feste Vergütung – ein möglicher Baustein für die Altersvorsorge....