Hallo §202 6. SGB,
wir schließen uns der Antwort von DRV an.
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Hallo §202 6. SGB,
wir schließen uns der Antwort von DRV an.
Als Erwerbsminderungsrentner sind Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Die Beiträge nach Beginn der EM-Rente bleiben in Ihrem Versicherungskonto und werden in Ihrer Altersrente berücksichtigt.
Ja, so ist es.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute.
Im § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI steht, unter welchen Voraussetzungen man als Krankengeldbezieher versicherungspflichtig ist. Im Jahr 1995 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat. Die Urteile des BSG vom 25.01.1995 (AZ: 12 RK 58/94, AZ: 12 RK 59/94 und AZ: 12 RK 51/93) finden Sie sicher im Internet.
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