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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbeiträge bei Krankengeldbezug

von §202 6. SGB14.09.2018 | 15:51
163 Ansichten
10 Antworten

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Hallo, Krankengeldbezug: 09.05.2017 bis 02.09.2018 Leistungsfall der vollen EM-Rente: 03.05.2017 Rentenbeginn 01.06.2018 Erste monatl. Rente: 01.10.2018 In meinem Versicherungsverlauf sind Zahlungen an die Rentenversicherung von meinem Krankengeld bis zum 31.05.2017 akzeptiert worden. Ab dem 01.06.2017 bis zum 02.09.2018 wurden die Zahlungen an die DRV nirgendswo erfasst. In diesem Zeitraum habe ich über 2.000 € an die Rentenkasse überwiesen, hat die Rente Anspruch an diesem Geld oder kann ich nach §202 SGB VI es zurückverlangen? Immerhin hat man mir das Geld unterschlagen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo §202 6. SGB,

wir schließen uns der Antwort von DRV an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Als Erwerbsminderungsrentner sind Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Die Beiträge nach Beginn der EM-Rente bleiben in Ihrem Versicherungskonto und werden in Ihrer Altersrente berücksichtigt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Ja, so ist es.

Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Im § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI steht, unter welchen Voraussetzungen man als Krankengeldbezieher versicherungspflichtig ist. Im Jahr 1995 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat. Die Urteile des BSG vom 25.01.1995 (AZ: 12 RK 58/94, AZ: 12 RK 59/94 und AZ: 12 RK 51/93) finden Sie sicher im Internet.

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6 Antworten

DRVam 14.09.2018 | 17:42
Nach §75 Abs. 2, Nr.1 SGB 6 werden für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, keine Entgeltpunkte ermittelt. Die gezahlten Beiträge können sich daher erst bei einer späteren Altersrente auswirken. Somit Ball flachalten. Keine Unterschlagung und keine Rückforderung. Erst informieren, dann, nur falls berechtigt, meckern!
§202 6. SGBam 19.09.2018 | 10:12
Schade, kann man da gar nichts machen? Ich bin 24 und schwer krank, werde es vermutlich nicht bis zur Altersrente schaffen und muss die Beiträge trotzdem abführen?
§202 6. SGBam 19.09.2018 | 09:47
Und was ist mit den BEiträgen nach dem Eintritt der Erwerbsminderung? Ab da an war ich ja Rentenversicherungsbefreit (in der Rente zahlt man ja keine Beiträge)?
§202 6. SGBam 19.09.2018 | 10:17
Gibt es dazu eine Gesetzesquelle? Meine KK teilte mir mit, dass die gezahlten Beiträge mit dem Krankengeld verrechnet werden?!
§202 6. SGBam 19.09.2018 | 10:41
Danke!
§202 6. SGBam 20.09.2018 | 13:10
Zur Info: Die Krankenkasse hat mir die gezahlten RV-Beiträge ab dem 01.06.2018 (Rentenbeginn) erstattet.
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