Ich pflege meine 94-jährige Mutter, Pflegestufe II. Seit kurzem bin ich in der Altersteilzeit mit 0 Stunden Arbeit und kann meine Mutter über 21 Stunden pro Woche pflegen. Ich habe mit 64 das Pensionsalter noch nicht erreicht.
Bei Prüfung der RV-Pflicht lehnte die DAK die Rentenversicherungspflicht ab mit der Begründung, dass ich Beamtin bin. Recherchen im Internet ergaben, dass die Beihilfestelle die zahlende Stelle bei RV-Pflicht sei. Dort habe ich jedoch keine zuständige Stelle gefunden. Was ist nun richtig in meinem Fall?
Aus den Auslegungsfragen zur Pflegeversicherung.
Die Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit führt auch bei aktiven Beamten und beamtenähnlichen Personen zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
Lediglich Ruhestandsbeamte sind versicherungsfrei in der RV, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit führt bei ihnen also nicht zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
Ich bin noch keine Ruhestandsbeamtin, sondern nur in der Blockteilzeit der Altersteilzeit. Unter Teilzeit versteht man üblicherweise eine kürzere Arbeitszeit pro Tag. Dies wurde hier nicht durchgeführt, einTeil der Altersteilzeit mußte mit voller Stunden zahl gearbeitet werden, die eigentliche Teilzeit wurde als Blockteilzeit zusammengefaßt und als Freistellungsphase bezeichnet. Daher noch einmal die Frage, ob die Beihilfestelle die Rentenversicherungsbeiträge im Falle der Rentenversicherungspflicht zu tragen hat?
Besten Dank für die schnelle und kompetente Antwort auf meine sehr spezielle Frage. Leider habe ich weder von der Beihilfe noch von der DAK eine verwertbare Antwort auf meine Fragen erhalten. Lediglich die Barmer hat in ähnlich gelagerten Fragen bei meinem Mann immer hilfreiche Antworten gegeben (Barmer Darmstadt). Es ist leider im sozialen Bereich oft so, dass man um seine ganz normalen Rechte regelrecht kämpfen muss, eigentlich einem vorgeblichen Sozialstaat nicht würdig. Daher nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!