Hallo Sven,
für die Beitragseinzahlungen aufgrund des Bezuges von Übergangs- und Krankengeld ist nicht entscheidend wie hoch der Auszahlungsbetrag ist.
Für die Berechnung der Beiträge ist als beitragspflichtige Einnahme 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitentgelts oder Arbeitseinkommen maßgebend.
Sie können sich von der Krankenkasse und der Rentenversicherung Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt für die jeweiligen Zahlungen anfordern. Hieraus müssten die gewünschten Angaben ersichtlich sein.