Ich bin seit März 08 in Altersrente, bin zwar erst 63 Jahre, konnte aber aufgrund 100 % Schwerbehinderung vorzeitig mit Abschlag Rente beziehen. Jetzt plane ich wieder ein Arbeitsverhältnis einzugehen (Gehalt höhe als die möglichen 400,00 EURO). Ist es richtig, dass in diesem Fall, die fälligen von dem fälligen Rentenversicherungsbeitrag nur der AG-Anteil abgeführt werden muss und der Arbeitnehmen keinen Beitrag zu bezahlen hat??? Verändert sich durch diesen erneuten Beitrag der Rentenanspruch bzw. der Abschlag für die Renten??
ja, sie haben als Arbeitnehmer keinen Beitrag mehr zur Rentenversicherung zu zahlen.
Ein Verdienst über der zulässigen Grenze von 400 Euro führt jedoch dazu, das Ihre Rente gekürzt wird. Das heisst, sie erhalten deutlich weniger Rente als zum jetzigen Zeitpunkt.
Die Beitragszahlung des Arbeitgebers hat auf Ihre Rente keinerlei Einfluss, sie wird sich nicht mehr erhöhen.
Wenn Sie vor der Altersrente mtl. mehr als 400 dazu verdienen, führt das dazu, dass Sie (je nach Höhe des Hinzuverdienstes) nur noch eine Teilrente erhalten bzw. die Altersrente sogar gänzlich wegfallen könnte.
Somit beziehen Sie keine AltersVOLLrente mehr. Also müssen für die Beschäftigung ganz normal sowohl von Ihnen, als auch vom Arbeitgeber Rentenbeiträge gezahlt werden (als ob Sie keine Rente beziehen würden).
Sobald Sie die Beschäftigung aufgeben und wieder voll Rente beziehen, werden hier dann auch die Beiträge aus dem Hinzuverdienst in der Rente berücksichtigt.
Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen ist der Hinzuverdienst irrelevant. Somit erhalten Sie ebenfalls eine AltersVOLLrente und dann muss nur noch der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gezahlt werden. Der Arbeitnehmeranteil wird nicht abgezogen.
Hallo Alfred,
es ist richtig das Sie als Altersvollrentner versicherungsfrei sind. Das bedeutet, nur der Arbeitgeber zahlt Rentenversicherungsbeiträge, sofern Sie Ihre volle Altersrente beziehen. Anders ist es beim Teilrentenbezug, hier sind auch Sie rentenversicherungspflichtig und zahlen den Arbeitnehmerbetrag.
An den Abschlägen ändert sich nichts, sofern Sie weiterhin Teilrente beziehen. Die genauen Hinzuverdienstgrenzen sind in Ihrem Rentenbescheid als Bruttobetäge angegeben.
Bei Eintritt eines neuen Rentenfalles wirken sich die neu eingezahlten Beiträge rentenwirksam aus und führen ggf. auch zu einem geringeren Abschlag.