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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht

von Majanka12.09.2014 | 16:01
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6 Antworten

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Ich hatte meine Frage nicht ganz korrekt gestellt. Daher nochmal korrigiert. Ich arbeite als Honorarkraft bei einer Familienbildungsstätte. Die Tätigkeit als "Übungsleiter" unterliegt ja bis zu einer Höchstgrenze von 2400,- €/Jahr nicht der Sozialversicherungspflicht. D. h. ich kann von meinem Jahreseinkommen 2400 € abziehen, und muß mich nur dann rentenvesichern, wenn ich nach dem Abzug noch über 450 € verdiene?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Majanka,

der Antwort von Christina Nowak ist nichts hinzuzufügen.

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5 Antworten

Christina Nowakam 12.09.2014 | 16:31
Der Experte hatte Ihnen bereits geantwortet.von Experte/in Experten-Antwort RE: Versicherungspflicht? Hallo Majanka, die Tätigkeit als "Übungsleiter" unterliegt bis zu einer Höchstgrenze von 2400,- €/Jahr nicht der Sozialversicherungspflicht. Siehe hierzu:http://sbinfo.now.drv/raa10/Raa.do?f=SGB4_20ANL1 Die Entgelte des Minijobs unterliegen mit dem Arbeitgeberanteil immer der Versicherungspflicht: Bei Beschäftigungsaufnahme ab 01.01.13 auch der Arbeitnehmeranteil, von dem allerdings eine Befreiung möglich ist. Zu den möglichen Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche sollten Sie sich beraten lassen.
Christina Nowakam 12.09.2014 | 18:04
rentenversicherungspflichtiges Bruttoentgelt kann nicht gesplittet werden. Eine geringfügige Beschäftigung oder auch Minijob genannt endet bei 450,00 €. Wenn Sie mehr verdienen ist es kein Minijob mehr.
Schießl Konradam 12.09.2014 | 21:23
Ich meine, der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt? Das Eine, hat mit den Anderen nichts zu tun, Man kann doch steuerfreie Beträge nicht vom geringe Verdiener Job absetzen um dann bei mtl. 450 Höchstverdienst dem Arbeitgeber den 450 Eurojob auf bürden. Es sind doch zwei Paar Stiefel.Der steuerfreie Abzug, auch wenn dann 400 verbleiben ist Sozial Versicherungs pflichtig. dem AG.ist eine Steuerbescheinigung zu überlassen.
nadennam 16.09.2014 | 23:08
Teile die Ansicht von Fr.Nowak und ExpertIn nicht. Es geht um die Frage der Beitragspflicht bei grundsätzlich versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit;hier: Einkommen aus selbständiger Tätigkeit minus Übungsleiterpauschale = beitragspflichtiges Einommen, ist dieses kleiner 450 Euro = kein Beitrag
Schießl Konradam 17.09.2014 | 11:02
Zitat von nadenn anzeigenausblenden
Nochmals, man kann auch Geringverdiener sein bei Vorlage der Steuerkarte/Bescheinigung. Hier ist es richtig, bis 2400 fällt als Übungsleiter keine Sozialversicherung an. Ist der Verdienst im Jahr aber höher, also auch monatlich bis 450, fallen trotzdem Beiträge an. Nicht zu verwechseln . Beim Minijob bis 450 Euro monatlich sieht die Sache schon anders aus, keine Steuerkarten Vorlage, der AG. zahlt an die MInijob-Zentrale 30%, das Brutto kann auch geringer sein. Neuerdings ist automatisch der AN. mit 3,90% mit dabei, 450 zieht der AG. 17,55 Euro ab. Die Konstellation, Minijob und Abzug von 2400 Übungsleiter Freibetrag und somit höchstens monatlich 450 Brutto geht nicht. Diese Beträge, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Prozente wegen Behinderung sind nur bei Normalverdienst mit Steuer Bescheinigung möglich, der Minjiob eignet sich hierzu nicht. MfG.
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