Rentenversicherungspflicht

von
fellow

Hallo Experten,

bin ich Rentenversicherungs-Pflichtig?

1.
Geschäftsführender Gesellschafter (50%) einer 2-Personen GbR
keine Handwerksrolle
(z.Zt. keine Einkünfte)

2.
Kommanditist einer GmbH & Co.KG
kein Handwerk, mehrere Kunden
die KG tätigt die Geschäfte
Die GmbH hält 50%,
Die KG ist auf 3 Kommanditisten (je 1/3) aufgeteilt.
Ich beziehe Privatentnahmen

Bin ich nun aufgrund (punkt 1 oder 2 oder beider Punkte)
NICHT Rentenversicherungspflichtig???

gibt es einen Paragraphen (zur Befreiung)der meine Situation
genau beschreibt?
Man findet ja nur Beschreibungen, wann man Pflichtversichert ist!

MfG

von
Wolfgang

Hallo fellow,

Nachlesen:

2.2 Mitarbeitende Gesellschafter
Mitarbeitende Gesellschafter nehmen im Allgemeinen eine Doppelstellung ein. Als Gesellschafter sind sie Mitunternehmer der Gesellschaft und als Mitarbeiter stehen sie in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft.

Ob das Dienstverhältnis des mitarbeitenden Gesellschafters ein - die Versicherungspflicht auslösendes - abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Dabei ist zu beachten, dass die gesellschaftsrechtliche Organstellung, die zum Beispiel durch Bestellung zum Geschäftsführer (GmbH) der Gesellschaft verliehen worden ist, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegensteht. Außerdem kann daraus, dass mitarbeitende Gesellschafter wegen dieser Organstellung in manchen Rechtsbeziehungen (Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Schwerbeschädigtengesetz, Selbstverwaltungsgesetz, Arbeitszeitordnung, Arbeitsgerichtsgesetz) nicht als Arbeitnehmer behandelt werden, noch nicht gefolgert werden, dass sie auch über diese speziellen Regelungen hinaus, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, keine Arbeitnehmer sind, BSG-Urteil vom 13.12.1960, AZ: 3 RK 2/56, BSGE BSG 13, 196 (198, 200)).

Einfluss der Unternehmerstellung (Gesellschafterstellung)
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Es liegt aber nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter

persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet
(gilt für die Komplementäre von Kommanditgesellschaften und BGB-Gesellschafter sowie OHG-Gesellschafter) oder

nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist
(gilt für die Kommanditisten der Kommanditgesellschaften) oder

die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann
(gilt für mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH sowie für tätige Aktionäre einer AG und für Kommanditisten der Kommanditgesellschaften. Soweit dabei die Gesellschaftsanteile von Bedeutung sind, können sich die mitarbeitenden Gesellschafter etwaige Anteile der Ehegatten oder der Kinder zwar grundsätzlich nicht direkt hinzurechnen, dennoch können familienhafte Bindungen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen.) oder

für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält
(gilt für die Gesellschafter aller Gesellschaften).

Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auszuschließen ist, ist anhand des Gesellschaftsvertrages, der Satzung der Gesellschaft und der für die betreffende Gesellschaftsform maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls anhand des Anstellungsvertrages zu prüfen. Vorrangig sind dabei die Vertrags- und Satzungsbestimmungen, während die gesetzlichen Vorschriften nur dann Bedeutung erlangen, wenn in den Verträgen und Satzungen keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(Quelle: http://rvliteratur.bfa.de, Rechtshandbuch zu § 7 Anlage 1 SGB IV)

Gruß
w.

von
fellow

sorry, hatte vergessen...

zu Punkt 2:
ich bin mit einem kleinem Prozentzatz
auch an der GmbH beteiligt.
(also auch im Handelsregister eingetragen)
(also auch Haftbar)

könnten Sie mir Bitte kurz erläutern
warum punkt 2 zu einer Versicherungspflicht führt?

ich bin doch kein Angestellter

Experten-Antwort

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Es liegt aber nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter
a) persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Komplementäre einer KG, BGB/OHG-Gesellschaft) oder
b) nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist (Kommanditisten einer KG) oder
c) die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre einer AG, Kommanditist einer KG) oder
d) für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält.
Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auszuschließen ist, ist anhand des Gesellschaftsvertrages, der Satzung der Gesellschaft und der für die betreffende Gesellschaftsform maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie ggf. anhand des Anstellungsvertrages zu prüfen. Vorrangig sind dabei die Vertrags- und Satzungsbestimmungen, während die gesetzlichen Vorschriften nur dann Bedeutung erlangen, wenn in den Verträgen und Satzungen keine besonderen Regelungen getroffen sind.
Dabei ist die versicherungsrechtliche Beurteilung des mitarbeitenden Gesellschafters insbesondere von seiner Stellung nach dem Gesellschaftsrecht abhängig.

von
fellow

dann bin ich ja aus folgenden Gründen
nicht Versicherungspflichtig:

-an der Komplementärin (GmbH) mitbeteiligt(

von
fellow

dann bin ich ja aus folgenden Gründen
nicht Versicherungspflichtig:

-an der Komplementärin (GmbH) mitbeteiligt(

von
fellow

dann bin ich ja aus folgenden Gründen
nicht Versicherungspflichtig:

1.an der Komplementärin (GmbH) mitbeteiligt(kleiner 50%)
2.eine vom Gewinn/Verlust abhängige Vergütung (Privatentnahmen)

und weil ich nach wie vor Geschäftsführer
einer GbR (punkt 1/ erstes Posting)
auch wenn diese keine geschäfte tätigt.

sehe ich das so Richtig?

MfG

von
Wolfgang

Blättern Sie hier nochmal nach (Ziff. R 3.2.2.3):

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_1BESCHAEFTIGTER0

Eine verbindliche Auskunft werden Sie hier nicht erhalten können.

Gruß
w.

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