Hallo fellow,
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2.2 Mitarbeitende Gesellschafter
Mitarbeitende Gesellschafter nehmen im Allgemeinen eine Doppelstellung ein. Als Gesellschafter sind sie Mitunternehmer der Gesellschaft und als Mitarbeiter stehen sie in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft.
Ob das Dienstverhältnis des mitarbeitenden Gesellschafters ein - die Versicherungspflicht auslösendes - abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.
Dabei ist zu beachten, dass die gesellschaftsrechtliche Organstellung, die zum Beispiel durch Bestellung zum Geschäftsführer (GmbH) der Gesellschaft verliehen worden ist, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegensteht. Außerdem kann daraus, dass mitarbeitende Gesellschafter wegen dieser Organstellung in manchen Rechtsbeziehungen (Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Schwerbeschädigtengesetz, Selbstverwaltungsgesetz, Arbeitszeitordnung, Arbeitsgerichtsgesetz) nicht als Arbeitnehmer behandelt werden, noch nicht gefolgert werden, dass sie auch über diese speziellen Regelungen hinaus, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, keine Arbeitnehmer sind, BSG-Urteil vom 13.12.1960, AZ: 3 RK 2/56, BSGE BSG 13, 196 (198, 200)).
Einfluss der Unternehmerstellung (Gesellschafterstellung)
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Es liegt aber nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter
persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet
(gilt für die Komplementäre von Kommanditgesellschaften und BGB-Gesellschafter sowie OHG-Gesellschafter) oder
nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist
(gilt für die Kommanditisten der Kommanditgesellschaften) oder
die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann
(gilt für mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH sowie für tätige Aktionäre einer AG und für Kommanditisten der Kommanditgesellschaften. Soweit dabei die Gesellschaftsanteile von Bedeutung sind, können sich die mitarbeitenden Gesellschafter etwaige Anteile der Ehegatten oder der Kinder zwar grundsätzlich nicht direkt hinzurechnen, dennoch können familienhafte Bindungen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen.) oder
für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält
(gilt für die Gesellschafter aller Gesellschaften).
Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auszuschließen ist, ist anhand des Gesellschaftsvertrages, der Satzung der Gesellschaft und der für die betreffende Gesellschaftsform maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls anhand des Anstellungsvertrages zu prüfen. Vorrangig sind dabei die Vertrags- und Satzungsbestimmungen, während die gesetzlichen Vorschriften nur dann Bedeutung erlangen, wenn in den Verträgen und Satzungen keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(Quelle: http://rvliteratur.bfa.de, Rechtshandbuch zu § 7 Anlage 1 SGB IV)
Gruß
w.