Hallo Heidi Adams,
nach dem Flexirentengesetz tritt ab 1.1.2017 aufgrund eines Altersvollrentenbezuges erst dann Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt - unter den übrigen Voraussetzungen - ab 1.1.2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht ein.
Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie als Bezieher einer Pension oder eines Ruhegehalts nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel selbständige Ärzte, Apotheker oder Architekten) nach Erreichen einer Altersgrenze. Das Bundesbeamtengesetz ist durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.2009 neu gefasst worden und mit Datum vom 12.02.2009 in Kraft getreten. Hiernach treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (§ 51 Abs. 1 BBG).
Die Versicherungspflicht erfasst demnach, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter als Pflegepersonen, nicht aber z. B. Empfänger/innen von Versorgungsbezügen nach Erreichen einer Altersgrenze, einer Vollrente wegen Alters und Pflegepersonen mit geringfügiger Tätigkeit in der Pflege.
Ob für Sie eine Rentenversicherungspflicht besteht, hängt von dem Pflegegrad ab. Da es hierzu auch ab 01.01.2017 Neuregelungen gibt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Pflegekasse.
Folgende Änderungen möchte ich noch für die Mitleser ergänzen, die sich mit der Pflegereform ergeben haben:
--> Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5, wenigstens 10 Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 05.01.2017, 16:47 Uhr]