Rentenversicherungspflicht

von
Heidi Adams

Guten Tag,
ich bin 61 Jahre alt und Beamtin im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Da ich meine Schwiegermutter mehr als 10 Stunden in der Woche pflege und diese auch Pflegegeld von der gesetzlichen Pflegekasse erhält, bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob für mich auch ab 01.01.17 Rentenversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

mit freundlichen Grüssen
Heidi Adams

von
Klugpuper

Hallo Heidi Adams,

wenn 2016 Versicherungspflicht bestand, dann besteht diese auch 2017 weiter, es sei denn, der zeitliche Umfang der Pflege hat sich verringert.
Genaueres sagt Ihnen die Pflegekasse.

von
-

Hallo Heidi Adams,

nach dem Flexirentengesetz tritt ab 1.1.2017 aufgrund eines Altersvollrentenbezuges erst dann Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt - unter den übrigen Voraussetzungen - ab 1.1.2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht ein.

Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie als Bezieher einer Pension oder eines Ruhegehalts nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel selbständige Ärzte, Apotheker oder Architekten) nach Erreichen einer Altersgrenze. Das Bundesbeamtengesetz ist durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.2009 neu gefasst worden und mit Datum vom 12.02.2009 in Kraft getreten. Hiernach treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (§ 51 Abs. 1 BBG).

Die Versicherungspflicht erfasst demnach, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter als Pflegepersonen, nicht aber z. B. Empfänger/innen von Versorgungsbezügen nach Erreichen einer Altersgrenze, einer Vollrente wegen Alters und Pflegepersonen mit geringfügiger Tätigkeit in der Pflege.

Ob für Sie eine Rentenversicherungspflicht besteht, hängt von dem Pflegegrad ab. Da es hierzu auch ab 01.01.2017 Neuregelungen gibt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Pflegekasse.

Folgende Änderungen möchte ich noch für die Mitleser ergänzen, die sich mit der Pflegereform ergeben haben:

--> Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5, wenigstens 10 Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 05.01.2017, 16:47 Uhr]

von
Heidi Adams

Hallo,
zunächst einmal herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Anfrage.
Zu meinem Sachverhalt möchte ich noch folgendes ergänzen: es bestand bisher für mich keine Rentenversicherungspflicht, da der Pflegebedarf bei meiner Schwiegermutter wöchentlich nur 12 Stunden beträgt. Aufgrund der gesetzlichen Änderung besteht ja nunmehr ab 01.01.17 bereits Rentenversicherungspflicht bei einer wöchentlichen Pflegezeit von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche. Diese Voraussetzungen sind nunmehr ab 01.01.17 erfüllt. Der Kollege bei der Pflegekasse konnte mir nicht weiterhelfen, weil er mit meinem Status : Beamtin im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zurecht kam.
Nach ihren Ausführungen verstehe ich es nunmehr so, dass bei mir bis zum Erreichen meiner Regelaltersgrenze (bei mir 65 Jahre und 8 Monate) Rentenversicherungspflicht besteht. Ist das so richtig? mit freundlichen Grüssen Heidi Adams

von
Heidi Adams

Noch ergänzen möchte ich , dass meine Schwiegermutter bis 31.12.16 Pflegegeld aufgrund der Pflegestufe 1 bezogen hat. Ab Januar ist sie automatisch in den Pflegegrad 2 eingestuft worden.

von
W*lfgang

Zitiert von: Heidi Adams
Der Kollege bei der Pflegekasse konnte mir nicht weiterhelfen
Heidi Adams,

er möge sich dieses RdSchr. aus dem eigenen Hause beschaffen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/04_rundschreiben/2016/RV_und_AloV_pflicht_nicht_erwerbsmaessige_pflegepersonen_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3

In Kombination mit der Experten/in-Antwort drucken Sie ihm das vielleicht mal aus, dann ist auch er auf dem neuesten Stand.

Gruß
w.

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