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Rentenversicherungspflicht

von eiertopfer10.06.2007 | 10:32
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe zwei Fragen. 1. Besteht die Möglichkeit, daß der zukünftige Arbeitgeber sich von der Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, mit der Begründung, daß eine Anstellung in ein Beamtenverhältnis beabsichtigt ist ? Der Arbeitslohn war von der Höhe her versicherungspflichtig. 2. Ist es korrekt, daß diese Zeit als Angestellter weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit von der Rentenversicherung anerkannt wird? Im konkreten Einzelfall habe ich beim RP zunächst 3 Monate als Angestellter gearbeitet und dann eine Ausbildung für die gehobene Beamtenlaufbahn absolviert.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo „eiertopfer“,

nach den gesetzlichen Vorgaben der Rentenversicherung sind u.a. Beamte und Richter auf Lebenszeit und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei in der Deutschen Rentenversicherung.

Aufgrund der Anwartschaft auf eine Versorgung bei dem Dienstherrn (bei Ihnen der RP) wurde eine Versorgung durch die Deutsche Rentenversicherung durch den Gesetzgeber für nicht notwendig erachtet.

Grundsätzlich besteht für Zeiten einer Beschäftigung auch die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung. Aus welchen Gründen bei Ihnen die Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht geführt hat bitten wir mit Ihrem Dienstherrn zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

2 Antworten

lotscheram 10.06.2007 | 10:46
der zukünftige Arbeitgeber hat keine Wahlmöglichkeit, es so oder so zu machen. Wenn ein AN des AG verbeamtet wird, sind per Gesetz keine Leistungen an die DRV zu zahlen, dann gelten die beamtenrechtlichen Regelungen, unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitslohnes. Gilt m.E. auch für die Probezeit. bis zum Vortag der Verbeamtung sind vom AG alle Beiträge wie für jeden anderen Beschäftigten abzuführen der nicht verbeamtet wurde bzw. ist, woraus auch die Rentenansprüche entstehen. Wenn erkennbar wird, dass bis Rentenbeginn nicht für mindestens 60 Monate Beiträge in die Rentenkasse gezahlt worden sind oder gezahlt werden können, entsteht kein Rentenanspruch, kann man sich auf Antrag den AN-Beitrag zur Rentenversicherung auszahlen lassen.
Batrixam 11.06.2007 | 12:03
Da muss ich leider widersprechen. §5(1)S.1 Nr. 2 SGB VI. Ganz grob kann man sagen, wenn für die Zeit dieser Beschäftigung der AG bereits eine Versorgungszusage macht, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV und weder der AN noch der AG zahlt Beiträge. Diese Zeit wird dann allerdings auch nicht in der gesetzl. RV berücksichtigt, weder als Anrechnungszeit noch als Beitragszeit. Aber diese Monate sind dann bei der Pensionsberechnung enthalten.
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