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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht bei zusätzlicher Honorartätigkeit zum sozialversicherungspflichtichtigen Hauptberuf in Vollzeit

von Jonas30.10.2018 | 11:19
786 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich habe die Aussicht ab Januar 2019 zusätzlich zu meinem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitberuf im Angestellten-Verhältnis eine freiberufliche Nebentätigkeit als Honorarkraft anzunehmen. Das Finanzamt teilt mit, dass diese nebenberufliche Einnahme zu etwa 30 % versteuert wird. Angenommen, ich würde etwa 8000 € zusätzlich dazu verdienen, so würden ca. 2000 € an die Steuer gehen,so dass ca. 6000 € netto im Jahr erhalten bleiben würden. Wie schaut es denn mit weiteren Abgaben aus? Das Finanzamt kann hierzu keine Angaben machen. Eine Freundin meint, dass auch noch zusätzlich Rentenversicherungspflicht bestünde, und zwar in vollem Umfang. Stimmt das denn? Würden dann auf die Vor (also 8000 €)- oder auf die Nachsteuereinnahmen (also etwa 6000 €) der freiberuflichen Zusatztätigkeit Rentenversicherungsbeträge abgezogen werden? Muss ich also zweimal (Hauptberuf sowieso und Nebenjob?) in die Rentenkasse einzahlen? Gibt es eine jährliche Hinzuverdienstgrenze, in der diese (wenn das denn stimmt) Rentenversicherungspflicht nicht anfallen würde? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonas,

als selbständig tätiger Dozent sind Sie in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und Ihr regelmäßiges steuerpflichtiges Arbeitseinkommen monatlich mehr als 450 Euro beträgt.

Diese Versicherungspflicht würde bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich zu Ihrer Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer bestehen, das heißt es wären zusätzlich Beiträge zu zahlen. Es gibt lediglich eine Begrenzung auf Grund der Beitragsbemessungsgrenze. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung und die Tätigkeit zusammen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen dürfen.

Ich darf Sie noch darauf hinweisen, dass es für selbständig tätige Dozenten die gesetzlichen Verpflichtung gibt, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen und es wird zu einem späteren Zeitpunkt das Vorliegen der Versicherungspflicht festgestellt, dann werden gegebenfalls die Beiträge auch rückwirkend von Ihrem Rentenversicherungsträger geltend gemacht.

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3 Antworten

senf-dazuam 30.10.2018 | 11:36
Wenn der Nebenjob sozialversicherungspflichtig ist, dann werden die beiden Entgelte zusammengenommen und bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitrag gezahlt. Die BBG liegt 2018 bei monatlich 6500 Euro (Allgmeine RV West).
chiam 30.10.2018 | 13:04
Eine geringfügige selbständige Tätigkeit (regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat) ist versicherungsfrei.
senf-dazuam 30.10.2018 | 15:44
Natürlich darf das Einkommen aus mehreren Beschäftigungen die BBG übersteigen. Es werden aber nur Beiträge bis zur BBG erhoben, aus mehreren Beschäftigungen dann jeweils anteilig. Oder?
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