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Rentenversicherungspflicht, Beitragshöhe, Meldung bei Freiberuflern

von Katharina24.08.2008 | 16:06
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir folgende Fragen beantworten könnten: 1) Wie wirkt sich die gleichzeitige Ausübung eines Minijobs (Verdienst unter 400 Euro) auf die Versicherungspflicht bzw. –beiträge aus? 2) Als Freiberuflerin muss ich mich ja beim Versicherungsträger melden – wie mache ich das? Welche Fristen sind zu beachten und was ist, wenn ich feststelle, dass ich die Frist evtl. bereits überschritten habe? 3) Als Selbständige verdiene ich sehr wenig (nicht mehr als 400 Euro Gewinn im Monat) – muss ich trotzdem den monatlichen Regelbeitrag von 470 (?) Euro zahlen, auch wenn dieser Betrag mein Einkommen übersteigt? Ich habe gehört, dass man bei geringem Einkommen auch nur 79 Euro RV zahlen muss – muss man die Beitragsminderung beantragen und wenn ja, wie? Oder kann man sogar von der Versicherungspflicht befreit werden? Und schließlich: Ich würde mich gern zum Thema zum Thema Rentenversicherung beraten lassen – wie und wo kann ich das tun?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei gleichzeitiger Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit und eines geringfügigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses werden das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit und das Arbeitsentgelt aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die Prüfung der Versicherungspflicht nicht addiert, d.h. es erfolgt eine separate Prüfung.

Bestimmte selbständig Tätige (Lehrer und Erzieher bzw. Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; Hebammen und Entbindungspfleger; Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Sofern das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, liegt Versicherungs- und Beitragsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor. So lange Geringfügigkeit vorliegt, besteht kein Anlass zum Handeln. Sobald jedoch das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und Sie zu dem oben angeführten Personenkreis zählen (hierzu gehören z.B. auch Nachhilfelehrer und Repetitoren etc.) haben Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Wenn das Arbeitseinkommen durchschnittlich im Monat weniger als 1.242,50 Euro beträgt (halbe Bezugsgröße; führt zu einem Beitrag in Höhe von 247,26 Euro - sogenannter halber Regelbeitrag), ist es günstiger Beiträge an Hand des tatsächlichen Arbeitseinkommens zu zahlen (z.B.: monatliches Arbeitseinkommen beträgt 470 Euro x 19,90 v.H. = 93,53 Euro). Wenn das Arbeitseinkommen durchschnittlich im Monat mehr als 1.242,50 Euro beträgt, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Kalenderjahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrages zu zahlen.

Auf Grund einer selbständigen Tätigkeit als Lektorin besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Gleiches gilt für die selbständige Tätigkeit als Übersetzerin, wenn es sich nicht lediglich um Übersetzungen von Broschüren und Bedienungsanleitungen und es sich nicht um handwerkliche bzw. nicht rein technische Übersetzungen handelt, die im Ergebnis nur eine "Kopie" des Originaltextes darstellen.

Über die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entscheidet die Künstlersozialkasse, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven (Homepage: www.kuenstlersozialkasse.de).

Bitte bedenken Sie, dass unsere Ausführungen keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzen und keine Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers ersetzen. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen bzw. einem unserer Versichertenberater/-ältesten vereinbaren, die Sie im Internet z.B. unter "www.deutsche-rentenversicherung-Bund.de -> Beratung -> Beratungsstellen -> Beratungsstellensuche" finden können.

4 Antworten

Santanderam 24.08.2008 | 17:37
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Schadeam 24.08.2008 | 19:42
suchen Sie auf dieser Homepage unter Beratungsstellen die nächstgelegene Außenstelle der RV. Dort können Sie sich umfassend über alle Fragen der RV informieren. Eine umfassende Beantwortung Ihrer Frage, würde m.E. den Rahmen des Forums sprengen. Nur soweit: wenn Sie unter 400 € Gewinn haben, müssen Sie sicherlich nicht 470 € zahlen, als geringfügige Selbständige zahlen Sie gar nichts, wenn Sie nicht wollen...
Katharinaam 24.08.2008 | 20:17
Vielen Dank für die Antworten. Da bin ich erstmal sehr erleichtert, dass ich keinen vollen Betrag zahlen muss! Momentan verdiene ich weniger als 400 Euro im Monat (und gelte wohl deshalb als geringfügig Selbständige?), aber nur was die selbständige Tätigkeit betrifft. Spielt der Verdienst aus dem Minijob dabei keine Rolle? Kann ich mich als geringfügig Selbständige von der Versicherungspflicht befreien lassen? Ich dachte, ich wäre pflichtversichert und müsste bei einem Einkommen von bis zu 400 Euro einen Beitrag von 79 Euro zahlen. Was passiert, wenn ich mit der Zeit (hoffentlich) mehr Gewinn mache - muss ich dann sofort den vollen Betrag zahlen? Vielleicht spielt es auch eine Rolle, welche Art von Tätigkeit ich ausübe? Zur Zeit sind es folgende: 1) Lektoratstätigkeit für einen Verlag 2) Übersetzungstätigkeit für denselben Verlag 3) Nachhilfeunterricht an einem Institut und 4) ein Minijob (Einkommen unter 400 Euro im Monat) Den Hauptanteil bei den selbständigen Tätigkeiten bildet das Lektorat, Nachhilfeunterricht fällt dagegen so gut wie gar nicht ins Gewicht. Die beiden ersten Tätigkeiten übe ich auch erst seit zwei Monaten aus - gibt es für Berufsanfänger irgendwelche Sonderregelungen? Und noch etwas: Wie schlimm ist es, wenn ich den Nachhilfejob, den ich schon seit dem Studium ausübe, (noch) nicht gemeldet habe? Ich habe mich als Studentin nicht darum gekümmert und dachte, dass man sich bei einem Einkommen von bis zu 400 Euro nicht melden muss (die Grenze von 400 Euro habe ich in der ganzen Zeit nur zwei Mal überschritten).
Katharinaam 26.08.2008 | 09:58
Vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort. Sie ist mir eine große Hilfe!
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