Bei gleichzeitiger Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit und eines geringfügigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses werden das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit und das Arbeitsentgelt aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die Prüfung der Versicherungspflicht nicht addiert, d.h. es erfolgt eine separate Prüfung.
Bestimmte selbständig Tätige (Lehrer und Erzieher bzw. Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; Hebammen und Entbindungspfleger; Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Sofern das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, liegt Versicherungs- und Beitragsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor. So lange Geringfügigkeit vorliegt, besteht kein Anlass zum Handeln. Sobald jedoch das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und Sie zu dem oben angeführten Personenkreis zählen (hierzu gehören z.B. auch Nachhilfelehrer und Repetitoren etc.) haben Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Wenn das Arbeitseinkommen durchschnittlich im Monat weniger als 1.242,50 Euro beträgt (halbe Bezugsgröße; führt zu einem Beitrag in Höhe von 247,26 Euro - sogenannter halber Regelbeitrag), ist es günstiger Beiträge an Hand des tatsächlichen Arbeitseinkommens zu zahlen (z.B.: monatliches Arbeitseinkommen beträgt 470 Euro x 19,90 v.H. = 93,53 Euro). Wenn das Arbeitseinkommen durchschnittlich im Monat mehr als 1.242,50 Euro beträgt, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Kalenderjahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrages zu zahlen.
Auf Grund einer selbständigen Tätigkeit als Lektorin besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Gleiches gilt für die selbständige Tätigkeit als Übersetzerin, wenn es sich nicht lediglich um Übersetzungen von Broschüren und Bedienungsanleitungen und es sich nicht um handwerkliche bzw. nicht rein technische Übersetzungen handelt, die im Ergebnis nur eine "Kopie" des Originaltextes darstellen.
Über die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entscheidet die Künstlersozialkasse, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven (Homepage: www.kuenstlersozialkasse.de).
Bitte bedenken Sie, dass unsere Ausführungen keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzen und keine Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers ersetzen. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen bzw. einem unserer Versichertenberater/-ältesten vereinbaren, die Sie im Internet z.B. unter "www.deutsche-rentenversicherung-Bund.de -> Beratung -> Beratungsstellen -> Beratungsstellensuche" finden können.