Gemäß § 190a SGB VI sind selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 9 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Es empfiehlt sich zu Ihrer eigenen Absicherung in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, wenn die Dozententätigkeit nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird.
Inwieweit keine Berufsmäßigkeit bei dieser Tätigkeit vorliegt und somit auch die 50 Tage -Grenze zu prüfen wäre, kann nur anhand des Einzelfalles geklärt werden.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine eindeutige Beantwortung Ihrer Fragen nicht möglich ist, ohne den Einzelfall genau geprüft zu haben.
Es wird Ihnen daher dringend geraten, sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.