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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht & Dozententätigkeit

von Sunshine18.01.2014 | 10:10
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, seit Dezember 2013 bin ich als Dozent ("Lehrer" i.S. Sozialversicherung) selbstständig freiberuflich tätig. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) gilt nicht. Der monatliche Gewinn wird in Abhängigkeit der Auftragslage zwischen Null und max. 2.000 Euro schwanken. Einige Monate werde ich auftragsfrei sein. Über das Gesamtjahr liegt der durchschnittliche monatliche Gewinn unter 450 Euro (1/12 des Jahresgewinns). Die Tätigkeitsdauer liegt im Jahr unter 50 Arbeitstagen. Die Einkünfte dienen nicht zur Bestreitung meines Lebensunterhalts. Fragen: 1. Besteht für meine Dozententätigkeit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung oder liegt aufgrund von Geringfügigkeit (entgeltlich und zeitlich) Versicherungsfreiheit vor? 2. Muß ich auf dieser Basis die Aufnahme der Dozententätigkeit der Rentenversicherung innerhalb der 3-Monats-Frist anzeigen ? 3. Ist die Beurteilung der Sachlage eindeutig oder wäre die Stellung eines Statusfeststellungsantrags zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht empfehlenswert ? 4. Würde sich die Statusbeurteilung ändern, wenn die selbstständige Tätigkeit zwar immer noch deutlich unter 50 Arbeitstagen p.a., das durchschnittliche monatliche Entgelt (=Gewinn) aber über 450 Euro (allerdings unter 1.000 Euro) liegen würde, dennoch die Tätigkeit von mir nicht berufsmäßig ausgeübt würde? Müßte ich die Rentenversicherung in dieser Konstellation über die Tätigkeit informieren ? Danke vorab für die Beantwortung der Fragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Gemäß § 190a SGB VI sind selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 9 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Es empfiehlt sich zu Ihrer eigenen Absicherung in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, wenn die Dozententätigkeit nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird.

Inwieweit keine Berufsmäßigkeit bei dieser Tätigkeit vorliegt und somit auch die 50 Tage -Grenze zu prüfen wäre, kann nur anhand des Einzelfalles geklärt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine eindeutige Beantwortung Ihrer Fragen nicht möglich ist, ohne den Einzelfall genau geprüft zu haben.

Es wird Ihnen daher dringend geraten, sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

-/-am 18.01.2014 | 10:28
Wie wäre es mit einem Beratungstermin? Fragen erscheinen mir für ein Internetforum etwas zu komplex. Frage 2 wäre damit dann auch erledigt, da Nichtmeldung im Falle einer Überschreitung des geschätzten Gewinns auch ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit nach § 320 SGB VI) zur Folge haben kann.
Ahaam 18.01.2014 | 12:49
So, so, in den Monaten, um sich um die Sozialversicherung zu drücken, wird dann schwarz Nachhilfe gegeben. Ihr Lehrer seid schon eine ganz besonders sozial eingestellte Spezie, entweder Ihr liegt dem Bürger als Beamte auf der Tasche oder Ihr kommt mit dieser andern linken Tour. Was wollt Ihr sein, Vorbilder ? Schämen solltet Ihr Euch.
W*lfgangam 18.01.2014 | 17:52
Hallo Sunshine, zu Letzterem würde ich zwingend raten. Gruß w.
Herz1952am 18.01.2014 | 20:18
Bei selbständiger Nebentätigkeit betrifft es auch das Finanzamt und die Krankenkasse, auch wenn unter 450,-- € monatlich! (selbständige oder auch freiberufliche Nebentätigkeiten). Herz1952
Deutsche Rentenversicherung
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