Hallo Miesepeter,
zunächst einmal sind Sie verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger innerhalb von 3 Monaten die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber mitzuteilen. Dann kann eine Prüfung erfolgen, ob Sie in dieser Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sofern Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und solange Sie mindestens 5/6 des Gesamteinkommens von einem Auftraggeber beziehen, wird vermutlich Versicherungspflicht vorliegen. Diesbezüglich können Sie innerhalb der 3-Monatsfrist einen Antrag auf Befreiung - befristet auf maximal 3 Jahre - stellen. Im Falle einer Befreiung sollte ggf. auch an den Verlust des evtl. vorhandenen Schutzes wegen Erwerbsminderung gedacht werden.
In Ihrem Fall ist ein Beratungsgespräch in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung anzuraten.