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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht: Freiberuflich + Student

von Karim11.06.2014 | 22:27
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7 Antworten

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Hallo, bei der Krankenversicherung gilt: Studierende, die selbstständig tätig sind, gelten solange als nebenberuflich selbstständig, wie: - sie 20 Wochenarbeitsstunden nicht überschreiten - ihr Einkommen unter 75 % der Bezugsgröße liegt. In 2014 wären dies 24.885,- Euro Jahreseinkommen. Ist dies der Fall, können sie von den niedrigen Beiträgen zur studentischen Krankenversicherung profitieren. Doch wie ist es mit der Rentenversicherung? Ab wann sind Studierende, die nebenbei selbstständig sind, rentenversicherungspflichtig? Mir erscheint das Jahreseinkommen auf Grundlage der Bezugsgröße recht viel, um NICHT in die Rentenversicherung einzahlen zu müssen. Wie wird das gehandhabt und wie ermittelt die Rentenversicherung die wöchentlichen Arbeitsstunden bei Selbstständigen. Sie könnten ja einen sehr hohen Stundensatz haben. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. LG Karim

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karim,

bei versicherungspflichtigen Selbständigen ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein steuerrechtlicher Gewinn i.H.v. 450 Euro monatlich. Liegt der Gewinn unter 450 Euro ist für diese Zeit eine Versicherungsfreiheit gegeben.

Ansonsten sind grundsätzlich 18,9 % vom Gewinn als Beitrag zu zahlen. Alternativ gibt es für die ersten drei Kalenderjahre den sogenannten halben Regelbeitrag (261,29 Euro).

Eine entsprechende Stundengrenze gibt es nicht.

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6 Antworten

W*lfgangam 11.06.2014 | 23:06
Hallo Karim, dieses Merkblatt gibt Aufschluss über Rentenversicherung(spflicht) von Studenten - ab S. 14 gibts einen interessanten tabellarischen Überblick: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Letztendlich muss auch hier vorrangig die Krankenkasse (als Einzugsstelle aller SV-Beiträge) Auskunft über die Versicherungspflicht in allen Systemen der Sozialversicherung geben. Die nächste DRV-Beratungsstelle kann Sie natürlich auch dazu aufklären oder ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Solange Ihre klassiche/rentenversicherungsfreie selbständige Tätigkeit nicht aufgrund der Art dieser Tätigkeit zwangsweise der Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat die DRV mit Ihnen nichts zu tun. Gruß w.
Karimam 12.06.2014 | 08:31
Nun, es ist eine publizistische Tätigkeit, die in jedem Fall rentenversicherungspflichtig ist. So wie ich es verstehe, gibt es in meinem Fall also zwei Möglichkeiten: 1.) Die KV bleibt bei ihrer Entscheidung und die Tätigkeit ist so wie sie jetzt ist nebenberuflich. Das hieße, ich zahle weiterhin den günstigen KV-Satz und muss keine Rentenversicherung zahlen. 2.) Die KV entscheidet ab einem Jahreseinkommen von 24.885,- Euro, dass ich trotz des Studiums hauptberuflich tätig bin. In diesem Fall müsste ich den kompletten Rentenversicherungssatz zahlen, oder nicht? Noch eine Frage: Muss ich sicher davon ausgehen, dass im Zweifel Beiträge rückwirkend fällig würden? Vielen Dank schon einmal für die Antworten! Karim
_icham 12.06.2014 | 14:22
Der Rentenversicherung ist es egal, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt (Stundenanzahl interessiert ebenfalls nicht). Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem monatlichen Gewinn von 450 EUR (jährlich 5400). Eine Versicherungspflicht als Publizist tritt nur ein, wenn ein Bescheid der Künstlersozialkasse vorliegt oder die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ausgeübt wird oder 5/6 der Einnahmen durch einen Auftraggeber erzielt werden.
Karimam 12.06.2014 | 14:52
Ok, das ist kompliziert. Ich wüsste nicht, wie ich das in Gesetzestexten finden sollte. Dank also zunächst einmal! Eine Frage habe ich trotzdem noch: Wenn ich über 5.400,- Euro Gewinn erziele, wie erfährt die KSK dann, dass ich publizistisch tätig bin? Was, wenn sie es erst fünf Jahre nach Aufnahme der publizistischen Tätigkeit erfährt? Muss ich dann alle Beiträge nachzahlen? Es kommt ja sicher vor, dass man lieber auf eine private Rente setzt und sich deshalb extra nicht bei der KSK meldet. Gibt es dafür eine Meldepflicht?
W*lfgangam 12.06.2014 | 20:11
Hallo Karim, > Wenn ich über 5.400,- Euro Gewinn erziele, wie erfährt die KSK dann, dass ich publizistisch tätig bin? Gar nicht, aber SIE allein sind selbst meldepflichtig. Nach: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__190a.html sofern Sie der Versicherungspflicht nach: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html (Ziff. 5 Künstler und Publizisten) unterliegen. Die Nachforderung kann Sie in den Ruin treiben, sofern Sie nicht gerade die Harry-Potter-Reihe (erfolgreich) fortsetzen *g Allein eine Kontenklärung der DRV kann reichen, anhand der Angaben zu den Versicherungslücken im Versicherungsverlauf die Lawine ins Rollen zu bringen ...machen Sie es lieber gleich ehrlich! http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publiz… Gruß w.
Karimam 13.06.2014 | 09:33
Vielen, vielen Dank für die Antworten! Zwei Fragen noch an den/die Experte/in: - Wird der Beitrag dann auf den ersten AB der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet oder wird dann sofort ein Beitrag auf den vollen Gewinn fällig? - Dürfte ich bei der Krankenversicherung dennoch weiterhin vom günstigen Satz für Studierende profitieren? Schließlich sagt die KV ja: weniger als 20 Stunden die Arbeit und weniger als 75 % der Bezugsgröße. Bei einem hohen Stundensatz als Freiberufler ist das ohne Probleme möglich. Ansonsten würde ich mich dann doch bald der KSK zum Fraß vorwerfen ;) LG Karim
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