Guten Tag Claudia.
Sind Ihre Tätigkeiten nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar, ist für die Prüfung der Versicherungspflicht der einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich eine getrennte (!) versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten vorzunehmen.
Demnach wäre die lehrende Tätigkeit grds. versicherungspflichtig, ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin hingegen nicht. Nur das aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte Einkommen wird dann für die (einkommensgerechte) Beitragszahlung herangezogen.
Umfasst ein und dieselbe Tätigkeit sowohl lehrende als auch andere (z.B. therapeutische) Inhalte, so kommt es für die versicherungsrechtliche Beurteilung auf den sachlichen Schwerpunkt an. Sofern es sich dabei um eine überwiegend lehrende Tätigkeit handelt, bestünde grds. Versicherungspflicht.
Sie sollten sich – wir bereits vorgeschlagen – an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden.
„Rechtsverbindlich“ kann eine Beratung jedoch niemals sein. Sie werden die Verbindlichkeit und Rechtssicherheit nur durch eine Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten!
Ich muss Sie darauf hinweisen, dass selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI (u.a. „Lehrer“) verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.