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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht Handwerker

von Anna30.09.2013 | 13:12
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ein Handwerksmeister ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig - gilt das auch, wenn die Firma als e.K. (eingetragener Kaufmann) geführt wird? Besten Dank im Voraus für die Unterstützung!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

ja, die grundsätzliche Versicherungspflicht gilt auch für die Gewerbetreibenden, wenn die Fa. als e.K. eingetragen ist.

Begründung: Auszug aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI (Sozialgesetzbuch)

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung (HWO) außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Für weitere Hinweise und Erläuterungen zu einer evtl. Versicherungspflicht als Gewerbetreibende(r) verweise ich auf das Hinweisblatt V015 (download unter www.deutsche-rentenversicherung.de möglich) oder einem persönlichen Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle der DRV.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

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