Hallo Unternehmer,
prinzipiell ist dies möglich. Allerdings ist die Beschäftigung von Ehegatten sozialversicherungsrechtlich nicht ganz unproblematisch. Wenn der Betrieb aufgrund der güterrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zum gemeinschaftlichen Eigentum bzw. Gesamtgut der Ehegatten gehört, kann dies nämlich Auswirkungen auf die Beurteilung der Versicherungspflicht haben.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) und der vertragliche Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) schließen ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt zwischen Ehegatten nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben und der Betrieb zum Sondergut (§ 1417 BGB), zum Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) oder zum Alleineigentum (§ 13 Abs. 2 S. 1 FGB-DDR) gehört; auch wenn (beim Sondergut) die Erträgnisse unmittelbar in das Gesamtgut fallen, wird damit weder eine Mitunternehmerschaft begründet noch die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung ausgeschlossen.
Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten kann grundsätzlich aber z. B. dann nicht begründet werden, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. in der rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 7 Abs. 1 Beschäftigung 5 65
hier insbesondere unter Punkt R2.2.3.3 ff.