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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht - Heilung durch Angestellten

von Michael Bauer18.03.2013 | 13:07
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich plane mich als selbständiger Fuhrunternehmer selbständig zu machen. Mein Auftraggeber hat mich auf das Thema "Scheinselbständigkeit" und "Rentenversicherungspflicht" aufmerkssam gemacht. Folgende Frage: Kann ich durch die Anstellung eines pflichtversicherten Mitarbeiters und /oder dadurch dass ich mind. 1/6 meiner Einnahmen mit einem weiteren Gewerbe verdiene umgehen. Danke für eine Antwort. Gruss Bauer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre Frage nicht auf die Problematik der "Scheinselbständigkeit" beziehen, sondern auf die Versicherungspflicht als "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger". Diese Versicherungspflicht tritt tatsächlich nur ein, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder mindestens 5/6 Ihrer Einkünfte aus der maßgeblichen Tätigkeit bei einem Auftraggeber beziehen. Das bedeutet, dass Sie nicht der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber unterliegen, wenn Sie einen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von mindestens 450,00 EUR beschäftigen oder mehr als 1/6 Ihrer Einkünfte von einem weiteren Auftraggeber erzielen.

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4 Antworten

Mitleseram 18.03.2013 | 14:25
Hallo Herr Bauer, eine tatsächliche Scheinselbständigkeit kann man nicht "umgehen", denn bei dieser besteht die Selbständigkeit ja nur auf dem Papier, während in der Praxis ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Wird dieses nachgewiesen, werden beim Auftraggeber (= Arbeitgeber) die SV-Beiträge in voller Höhe plus Säumniszuschläge nachgefordert, während beim Arbeitnehmer nur ein Abzug bei den letzten drei Lohnabrechnungszeiträumen stathaft ist. Bei der "arbeitnehmerähnlichen" Selbständigkeit wird die selbständige Tätigkeit an sich ja nicht in Frage gestellt, sondern lediglich Pflichtbeiträge für Selbständige erhoben. Will man diese vermeiden, dann sollte man entweder die Sechstelklausel beachten und mehr als ein Sechstel seines Gesamtumsatzes mit einem zweiten Auftraggeber bestreiten oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Entgelt von mehr als 450 EUR beschäftigen.
Truckeram 18.03.2013 | 15:25
" ich plane mich als selbständiger Fuhrunternehmer selbständig zu machen" Damit kann man aber schon seit zig Jahren kein Geld mehr verdienen. Lassen Sie das also sein.
Unternehmeram 18.03.2013 | 16:03
Habe gleiches Problem. Kann ich für 450 Euro meine Frau beschäftigen ? Funktioniert das auch ?
-am 18.03.2013 | 16:59
Hallo Unternehmer, prinzipiell ist dies möglich. Allerdings ist die Beschäftigung von Ehegatten sozialversicherungsrechtlich nicht ganz unproblematisch. Wenn der Betrieb aufgrund der güterrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zum gemeinschaftlichen Eigentum bzw. Gesamtgut der Ehegatten gehört, kann dies nämlich Auswirkungen auf die Beurteilung der Versicherungspflicht haben. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) und der vertragliche Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) schließen ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt zwischen Ehegatten nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben und der Betrieb zum Sondergut (§ 1417 BGB), zum Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) oder zum Alleineigentum (§ 13 Abs. 2 S. 1 FGB-DDR) gehört; auch wenn (beim Sondergut) die Erträgnisse unmittelbar in das Gesamtgut fallen, wird damit weder eine Mitunternehmerschaft begründet noch die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung ausgeschlossen. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten kann grundsätzlich aber z. B. dann nicht begründet werden, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. in der rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 7 Abs. 1 Beschäftigung 5 65 hier insbesondere unter Punkt R2.2.3.3 ff.
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