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rentenvers.pflicht bei nebeneinkünften als physiotherapeut ???

von physio101.07.2007 | 16:17
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4 Antworten

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Hallo, ich bitte um Klärung folgenden Sachverhaltes: Im Rahmen eines Angestelltenverhältnis mit 38,5 Std/Woche bin ich als Physiotherapeut "normal" sozial-/rentenversicherungspflichtig. Nun möchte ich gerne ZUSÄTZLICH nebenberuflich selbständig auf eigene Rechnung als Physiotherapeut für mehrere Patienten (auf ärztliche Anordnung) tätig werden. a) sind meine nebenberuflichen selbständigen Einkünfte dann rentenversicherungspflichtig ? b) ab welchem Betrag werden diese nebenberuflichen Einkünfte rentenversicherungspflichtig ? c) gibt es einen Betrag bis zu diesem die nebenberuflichen Einkünfte NICHT rentenversicherungspflichtig wären ? Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "Bekiss".

Ihre eigene Antwort ist auch richtig. Sie sollten trotzdem Ihrem RV-Träger mitteilen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, auch wenn sie unter 400,- EUR ist.

3 Antworten

bekissam 01.07.2007 | 16:50
Bis 400,- EUR sind Sie versicherungsfrei. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
physio1am 01.07.2007 | 17:33
Hallo, das bedeutet also, daß ich bis € 4.800 im Jahr Gewinn (Einkünfte abzügl. Ausgaben) nicht rentenversicherungspflichtig bin?
Johannam 02.07.2007 | 10:55
Hallo physio 1, die Entscheidung, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine selbständige Tätigkeit handelt und ob diese der Versicherungspflicht in der gesetzl. RV unterliegt, wird allein vom RV-Träger getroffen. Als Ergänzung zu den bisherigen Antworten sei deshalb darauf hingewiesen, dass Sie nach § 190 a SGB VI verpflichtet sind, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbst. Tätigkeit bei Ihrem RV-Träger zu melden. Dabei sollten Sie den Vordruck V 023 verwenden. In Ihrem Falle wird zunächst die Frage zu klären sein, ob es sich überhaupt um eine selbst. Tätigkeit handelt. Speziell für Ihren Berufszweig werden dabei folgende Fragen von entscheidender Bedeutung sein: 1. In welchem Umfang sind Sie unternehmerisch tätig? Treten Sie mit eigener Firmenbezeichnung (Logo, Briefkopf) auf. 2. Müssen Sie Ihre selbs. Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen? 3. Wo behandeln Sie Ihre Patienten? Haben Sie eigene Praxisräume oder benutzen Sie die Einrichtungen Ihres Arbeitgebers? 4. Erfolgt die Terminierung und spätere Abrechung des Honorars durch Sie selbst oder durch Ihren Arbeitgeber? Sie sehen also, dass es wichtig ist, zunächst Ihren Status festzustellen. Entweder es handelt sich tatächlich um eine selbst. Tätigkeit oder Sie sind weiterhin ein (Überstunden machender) Angestellter Ihres Chefs. Je nachdem wird die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht Ihrer zusätzlichen Aktivitäten ausfallen.
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