Zunächst Folgendes:
Aufgrund § 190a SGB VI waren Sie verpflichtet die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Als selbständige und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätige Handelsvertreterin, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Allerdings kann zumindest teilweise auch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden haben, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro nicht überschritten hat.
Die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf Antrag nach § 6 Abs. 1a SGB VI von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, besteht für Sie nicht mehr.
Sollte nunmehr im Rahmen einer Betriebsprüfung, welche regelmäßig einen 4-Jahres-Zeitraum umfasst, festgestellt werden, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat (dürfte aber eher nicht der Fall sein), so würden die aus der Versicherungspflicht aufgrund § 1 SGB VI resultierenden Beiträge im Wesentlichen von Ihrem Arbeit-/Auftraggeber geschuldet.
Wird Ihre Handelsvertretertätigkeit aufgrund einer Betriebsprüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger angezeigt bzw. holen Sie Ihre Meldepflicht (§ 190a SGB VI) nunmehr nach, müssen Sie unter Beachtung der Verjährungsvorschrift zumindest für die Monate ab Dezember 2002, in welchen keine Versicherungsfreiheit bestanden hat, die Beiträge alleine nachzahlen.
Für die Zukunft verstehe ich Ihre Aussagen zum Auftraggeber dahingehend, dass dieser sowohl in der bisherigen Rechtsform als auch mit einer GmbH auftreten wird und dass Sie für beide freiberuflich, d. h. selbständig tätig sein werden. Hierbei werden Sie 2/3 Ihrer Einkünfte vom "bisherigen" Auftraggeber und 1/3 der Einkünfte von der GmbH erhalten. Je nachdem, wie sich die Beziehungen zwischen der GmbH und der bisherigen Geschäftsform dann gestalten, könnte es sein, dass Sie dann auf Dauer und im wesentlichen nicht mehr nur für einen Auftraggeber tätig sind und dann nicht mehr kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind. Eine konkrete Aussage hierzu ist mangels näherer Informationen bzw. generell in diesem Forum nicht möglich.