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rentenvers.pflichtige Selbständige oder arbeitnehmerähnlich selbständig?

von dasista03.01.2007 | 09:50
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, vor 5 Jahren habe ich mich als Handelsvertreterin selbständig gemacht und arbeite ausschließlich nur für einen Auftraggeber - für diesen Zeitraum scheine ich rentenversicherungspflichtig zu sein, außer ich kann belegen, dass ich unabhängig-nicht wiessungsgebunden etc. arbeite. Sofern dies bei einer Betriebsprüfung auffällt, würde ich gerne wissen welche Konsequenzen mir drohen könnten: hierzu war meine Version wie folgt: sofern es nicht gelingt eine Selbständigkeit nachzuweisen, würde ich als rentenvers.pflichtiger Arbeitnehmer behandelt und die Beiträge entsprechend vom Arbeitgeber rückwirkend nachgefordert werden. wenn sich nun doch bei einer Prüfung eine Selbständigkeit meiner Person ergibt, so habe ich gelesen, würde meine Person alleine für die Beiträge haften und nachzahlen müssen -> Stimmt das?? Ferner kommt nun hinzu, dass der Auftraggeber eine GmbH gründet für die ich ebenfalls freiberuflich tätig sein soll und ca. 1/3 meiner Einkünfte hierüber erzielen werde. Reicht dies dann aus, um wirklich als Selbständig zu gelten und rentenversicherungsfrei zu sein? Ich danke Ihnen bereits vorab für Ihre Antworten und möchte zugleich bemerken, dass ich meiner Situation bewusst bin und mit dem Eintritt der Konsequenzen rechnen kann. Um das Maß dieser Konsequenz abschätzen zu können, poste ich hier unter Experten, da mir bisher keiner zu den Fragen weiterhelfen konnte und ich mir gar nicht bewusst war, dass ich hier etwas zu befürchten habe. Also, vielen herzlichen Dank!!

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst Folgendes:

Aufgrund § 190a SGB VI waren Sie verpflichtet die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Als selbständige und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätige Handelsvertreterin, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Allerdings kann zumindest teilweise auch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden haben, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro nicht überschritten hat.

Die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf Antrag nach § 6 Abs. 1a SGB VI von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, besteht für Sie nicht mehr.

Sollte nunmehr im Rahmen einer Betriebsprüfung, welche regelmäßig einen 4-Jahres-Zeitraum umfasst, festgestellt werden, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat (dürfte aber eher nicht der Fall sein), so würden die aus der Versicherungspflicht aufgrund § 1 SGB VI resultierenden Beiträge im Wesentlichen von Ihrem Arbeit-/Auftraggeber geschuldet.

Wird Ihre Handelsvertretertätigkeit aufgrund einer Betriebsprüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger angezeigt bzw. holen Sie Ihre Meldepflicht (§ 190a SGB VI) nunmehr nach, müssen Sie unter Beachtung der Verjährungsvorschrift zumindest für die Monate ab Dezember 2002, in welchen keine Versicherungsfreiheit bestanden hat, die Beiträge alleine nachzahlen.

Für die Zukunft verstehe ich Ihre Aussagen zum Auftraggeber dahingehend, dass dieser sowohl in der bisherigen Rechtsform als auch mit einer GmbH auftreten wird und dass Sie für beide freiberuflich, d. h. selbständig tätig sein werden. Hierbei werden Sie 2/3 Ihrer Einkünfte vom "bisherigen" Auftraggeber und 1/3 der Einkünfte von der GmbH erhalten. Je nachdem, wie sich die Beziehungen zwischen der GmbH und der bisherigen Geschäftsform dann gestalten, könnte es sein, dass Sie dann auf Dauer und im wesentlichen nicht mehr nur für einen Auftraggeber tätig sind und dann nicht mehr kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind. Eine konkrete Aussage hierzu ist mangels näherer Informationen bzw. generell in diesem Forum nicht möglich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich gehe aufgrund der vorliegenden Angaben davon aus, dass Ihre freiberufliche Handelsvertretertätigkeit als selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Daher kann ich Ihrer Annahme nur zustimmen und Sie werden wohl für die Beiträge ab Dezember 2002 alleine aufkommen müssen.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie freiberuflich auch für die GmbH arbeiten, könnte es durchaus sein, dass Sie nicht mehr rentenversicherungspflichtig sind. Dies hat aber nichts - wie von Ihnen angenommen - mit einer Statusprüfung zu tun, sondern hängt von der Tatsache ab, ob die Einzelfirma und die GmbH aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse als ein einziger Auftraggeber oder als zwei Auftraggeber angesehen werden kann. Diese Beurteilung kann ich an dieser Stelle aber nicht vornehmen.

Bezüglich dem Ausdruck "Statusprüfung" möchte ich Ihnen noch Folgendes mitteilen:

Es gibt den Status des abhängig Beschäftigten und den Status des Selbständigen. Zu dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis der Selbständigen gehören (quasi als Untergruppe) z. B. Handwerker oder Selbständige für einen Auftraggeber (wurden früher auch als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder gar als Scheinselbständige bezeichnet).

4 Antworten

Mam 03.01.2007 | 10:33
Als Selbständige mit einem Auftraggeber werden sie voraussichtlich nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Selbständige haben ihr Beitragsaufkommen alleine zu tragen... Auch dass der Auftraggeber eine GmbH gründet ändert daran wohl nichts, es bleibt nunmal nur der eine Auftraggeber.
dasistaam 03.01.2007 | 11:45
vielen Dank für die sehr ausführliche und aufschlussreiche Aussage! Dass ich mich binnen 3 Monaten zu melden hatte, wusste ich z.d.Zeitpunkt nicht; doch nicht wissen schützt vor Strafe nicht... Ergänzend zu der Konstellation mit der GmbH als 2.ten Auftraggeber kann ich mitteilen, dass Ihre Ansicht so stimmt: 1. und 2. Auftraggeber sind "eigentlich" identisch bzw. ist der Geschäftsführer der gleiche. Bei der ersten Form handelt es sich um eine Einzelfirma - zusätzlich soll noch die GmbH die Zahlung zu 1/3 übernehmen, für die ich freiberuflich tätig sein soll. Also, würde das bedeuten, dass ich alleine für die Beiträge haften werde und ab dem Zeitpunkt, ab dem ich auch für die GmbH arbeite versicherungsfrei sein könnte - je nach Statusprüfung. Vielen Dank !!
dasistaam 03.01.2007 | 12:19
@ M die Frage ist ja, ob ich dann als arbeitnehmerähnliche Selbständige gelte und der Auftraggeber ebenfalls für die Beiträge haftet (sprich Scheinselbständigkeit) oder ob ich wirlklich ganz alleine hafte als rentenvers.pflichte Selbständige. Gibt es denn nirgends online einen Check bzw. Fragebogen, anhand dessen man erkennen kann zu welcher Gruppe man gehört?
Mam 03.01.2007 | 12:30
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