Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern.
Wenn Ihre Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (z.B. als Beamtin) oder von der Versicherungspflicht befreit ist, kann sie sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate) erfüllt hat.
Haben Ihre Kinder das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, können Ihrer Frau auf Antrag rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden (Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung), sofern Ihre Frau von der Anrechnung nicht ausgeschlossen ist.
Ob und in wieweit eine freiwillige Versicherung sinnvoll ist, wäre also zu prüfen.
Wir raten Ihnen, sich an eine der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu wenden.
Diese sind im Internet, Ihre Vorsorge de. unter Service, Beratungsstellen zu finden.